Rn. 52

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

§ 26a Abs 2 S 1 EStG wurde durch das 2. FamFördG v 16.08.2001, BGBl I 2001 2074 neu gefasst. Bei den Änderungen in Abs 2 S 1 handelt es sich um bloße redaktionelle Folgeänderungen aufgrund des Wegfalls hauswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse nach § 10 Abs 1 Nr 8 EStG und der wieder eingeführten Kinderbetreuungskosten in § 33c EStG aF.

§ 26a Abs 2 S 4 EStG wurde mit Wirkung vom 01.01.2003 durch das Zweite G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2002, BGBl I 2002, 4621 eingefügt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung durch die Aufnahme der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in § 35a EStG.

 

Rn. 53

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Durch das G zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung v 26.04.2006, BGBl I 2006, 1091, wurde § 26 Abs 2 S 1 EStG mit Wirkung ab VZ 2006 geändert. Es wird auf Kinderbetreuungskosten gem § 10 Abs 1 Nr 5 u 8 EStG verwiesen, die ab VZ 2006 als SA und nicht mehr als ag Belastungen berücksichtigungsfähig sind. Deshalb wurde der Verweis auf § 33c EStG aF gestrichen.

 

Rn. 54

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Das FamLeistG v 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) konzentriert die abziehbaren Kinderbetreuungskosten in § 9c EStG. Die nicht erwerbsbedingten Aufwendungen sind als SA nach § 9c Abs 3 EStG abziehbar. § 10 Abs 1 Nr 5 u. 8 EStG sind aufgehoben und § 26a Abs 2 S 1 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2009 dementsprechend redaktionell angepasst worden.

 

Rn. 55

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 wurde § 26a Abs 2 EStG neu gefasst und dabei deutlich vereinfacht. SA, ag Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG werden nicht mehr generell den Ehegatten jeweils zur Hälfte, sondern dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (Grundsatz der Individualbesteuerung). Die hälftige Zurechnung der Aufwendung bleibt möglich.

Somit ermöglicht die Einzelveranlagung nach § 26a EStG nF nicht mehr die steueroptimierende Zuordnung verschiedener Kosten (s OFD Ffm v 20.08.2012, S 2262 A – 10 – St 216, DB 2012, 2193; zur Abweichung von dem Grundsatz der Individualbesteuerung s Rn 70a).

 

Rn. 56–64

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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