a) Unterhaltsleistungen
Rn. 65
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Aufwendungen, die der StPfl für den üblichen Lebensunterhalt seines nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt stpfl Ehegatten erbringt, sind nach st Rspr des BFH nicht nach § 33a Abs 1 EStG abziehbar, denn die allg Vorschrift über den Unterhaltsabzug wird bei Unterhaltsleistungen zwischen Ehegatten iSd § 26 Abs 1 S 1 EStG durch die Sondervorschriften über die Ehegattenbesteuerung (§§ 26–26b, 32a Abs 5 EStG) verdrängt, GrS BFH BStBl II 1989, 164 mwN.
Dieses generelle Abzugsverbot gilt auch im Falle der Wahl der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) (BFH aaO, 168) und erstreckt sich auch auf Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten im VZ der Trennung.
b) Grundsatz:
ba) Bis VZ 2012 hälftige Teilung
Rn. 66
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Ohne Antrag der Ehegatten auf eine anderweitige Aufteilung werden Aufwendungen für ag Belastungen und Kinderbetreuungskosten wie im Falle der Zusammenveranlagung der Ehegatten ermittelt und bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen.
bb) Ab VZ 2013 individuelle Zuordnung
Rn. 66a
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Nach § 26a Abs 2 S 1 EStG nF werden SA, ag Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Dies entspricht dem Grundsatz der Individualbesteuerung (vgl BT-Drucks 17/6146, 18).
Die Vorschrift gilt nicht für die Zurechnung des SA-Pauschbetrags nach § 10c EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs 2 EStG und der Pauschbeträge nach § 33b EStG. Diese Abzugsbeträge sind dem jeweiligen Ehegatten allein nach Maßgabe des § 10c EStG, § 33a Abs 2 u 3 EStG sowie § 33b EStG zuzurechnen (vgl Ettlich in Blümich, § 26a EStG Rz 25, 146. Aufl).
Im Einzelnen s Rn 67–71.
Rn. 67
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, BFH StRK § 33 R 177 (= DB 1963, 1274).
Beispiel:
- Ehegatten ohne Kinder wählen die getrennte Veranlagung (bis VZ 2012) nach § 26a EStG aF. Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemannes 40 000 EUR, der Ehefrau 5 000 EUR. Aufwendungen für Kurkosten des Ehemannes 2 500 EUR, für Zahnersatz der Ehefrau 250 EUR.
- Die für zusammenveranlagte Ehegatten berechnete zumutbare Belastung beträgt 5 % von 45 000 = 2 250 EUR, abziehbare ag Belastungen 500 EUR.
- Im Falle der Einzelveranlagung (ab VZ 2013) nach § 26a EStG nF hingegen ergäbe eine zumutbare Belastung für den Ehemann von 6 % von 40 000 EUR = 2 400 EUR, für die Ehefrau von 5 % von 5 000 EUR = 250 EUR, abziehbare ag Belastungen Ehemann 100 EUR, Ehefrau 0 EUR.
Beim Abzug ag Belastungen nach § 33 EStG wird ab VZ 2013 die zumutbare Belastung für einzeln veranlagten Ehegatten – entsprechend dem Grundsatz der Individualbesteuerung – nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt, nicht wie bisher bei getrennter Veranlagung noch dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten (BT-Drucks 17/5125, 60). Ferner entfällt durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011 durch Aufhebung des § 2 Abs 5b S 2 Nr 2 EStG die Einbeziehung der AbgSt unterlegenen Einkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung (s Kanzler, NWB 2011, 539).
Rn. 68
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Höchstbeträge für ag Belastungen iSd § 33a Abs 1–2 EStG
Hier gelten keine Besonderheiten bzw keine Änderungen ab VZ 2013 (aber s Rn 65), da diese ohnehin personenbezogen (in Bezug auf die unterhaltene Person oder das in Berufsausbildung befindliche Kind) sind. Erfüllen beide einzelveranlagten (bis VZ getrennt veranlagten) Ehegatten die Voraussetzungen, wird der Höchstbetrag zwischen den Ehegatten nach § 33a Abs 1 S 7 EStG bzw § 33a Abs 2 S 5 EStG geteilt.
Rn. 69
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
vorläufig frei
Rn. 70
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Höchstbeträge für Kinderbetreuungskosten
Ab VZ 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs 1 Nr 5 EStG. Damit entfällt die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Bei einzelveranlagten (bis VZ 2012 getrennt veranlagten) Ehegatten sind die Kinderbetreuungskosten als SA demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf (übereinstimmenden) Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Für den VZ 2012 ist R 26a EStR 2008 weiter anzuwenden.
Rn. 70a
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
§ 26a Abs 2 S 2 EStG ist auch für den nur einem Ehegatten zustehenden Behinderten-Pauschbetrag iSd § 33b EStG anzuwenden. Nach § 26a Abs 2 S 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen (BFH v 20.12.2017, III R 2/17, BStBl II 2018, 468).
Nach Auffassung des BFH regelt diese Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz der Individualbesteuerung Der BFH folgt somit nicht der teilweise in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung bezüglich der Differenzierung zwischen den geleisteten Aufwendungen und den P...