a) Familien-Personengesellschaft
Rn. 11
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die in s Rn 6–8 aufgestellten allg Grundsätze gelten auch für Gesellschaftsverhältnisse zwischen Ehegatten. Wird ihnen nicht genügt, so kann sich daraus ergeben, dass das Gesellschaftsverhältnis im Ganzen, dem Grunde nach, unberücksichtigt bleiben muss. Zu den Folgen der Nichtanerkennung s § 15 Rn 22 u 108a (Bitz). Ist wegen Unangemessenheit nur der Vereinbarung über die Gewinnverteilung nicht zu folgen, so kann diese bei einem dem Grunde nach anzuerkennenden Gesellschaftsverhältnis berichtigt werden, BFH BStBl II 1986, 798 mwN, ausführlich s § 15 Rn 109 (Bitz). Auf s § 15 Rn 106ff (Bitz) "Besonderheiten bei Familien-PersGes" wird hingewiesen.
b) Innengesellschaft u verdeckte Mitunternehmerschaft
Rn. 12
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Nach dem GrS BFH BStBl II 1984, 751 kann einer Mitunternehmerschaft iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG neben einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis auch ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis (Innengesellschaft) – wie zB eine Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder eine durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommene GbR iSv § 705 BGB – zugrunde liegen, aufgrund dessen Mitunternehmerrisiko getragen wird und Mitunternehmerinitiative entfaltet werden kann. Auch ohne ausdrücklich als Gesellschaftsvertrag bezeichnete Vereinbarung kann zwischen Ehegatten eine (sog verdeckte o faktische) Mitunternehmerschaft vorliegen.
Es kommt nicht darauf an, wie die Ehegatten ihre Rechtsbeziehungen bezeichnet haben, zB als Anstellungs-, Darlehens-, Mietverhältnis. Vertragliche Beziehungen sind den schuldrechtlichen Vertragstypen entsprechend dem vereinbarten Leistungsinhalt zuzuordnen. Ist danach unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Mithilfe eines Ehegatten im Betrieb, bei dem nach außen hin allein der andere Ehegatte als Unternehmer in Erscheinung tritt, sowie aus der Überlassung von Kapital- u/o WG erkennbar, dass die Ehegatten ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht voneinander abgrenzen, sondern in partnerschaftlicher Gleichberechtigung auf unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles zusammenwirken wollen, so ist eine Mitunternehmerschaft anzunehmen. Dabei können die einzelnen Kriterien, die auf Unternehmerinitiative und -risiko schließen lassen, mehr oder weniger stark ausgeprägt sein. Ausführlich dazu s § 15 Rn 23d, 23e u s § 15 Rn 24 u 24b – 24d (Bitz).
Rn. 13
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
In der LuF besteht die Besonderheit, dass der Betrieb auf die Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung gerichtet ist und daher auf Rechnung und Gefahr dessen geht, dem diese Nutzungen durch Ernte und Verwertung der Früchte zustehen, §§ 953, 956 BGB. Tragen daher bei Ehegatten in erheblichem Umfang luf genutzte Grundstücke und die originär dazu gehörenden Nutzungsrechte hinsichtlich der Früchte des Grund u Bodens zum Betrieb bei und bewirtschaften sie den luf Betrieb gemeinsam, wobei die Art der beigetragenen Leistung sehr unterschiedlich sein kann, so ist regelmäßig eine Mitunternehmerschaft zu bejahen, und den Ehegatten sind die Einkünfte aus LuF je zur Hälfte zuzurechnen, BFH BStBl II 1983, 636; 1986, 455; 1987, 17; 1987, 20.
Gehört dagegen der von beiden Ehegatten bewirtschaftete Hof einem Ehegatten allein, so kann eine Mitunternehmerschaft zwischen ihnen nur aufgrund eines klar und eindeutig abgeschlossenen und tatsächlich durchgeführten Gesellschaftsvertrages anerkannt werden, BFH BStBl II 1983, 73.
Rn. 14
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit können Ehegatten nur gemeinschaftlich erzielen, wenn beide die persönlichen Eigenschaften, die die Ausübung eines freien Berufs iSd § 18 Abs 1 Nr 1 EStG erfordert, erfüllen, zB bei gemeinschaftlicher Steuerberater- oder Arztpraxis. Sind bei einem Ehegatten die Merkmale eines freien Berufs nicht erfüllt (berufsfremder Ehegatte), so sind die von den Ehegatten gemeinschaftlich erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, BFH BStBl II 1985, 584; 1987, 124. Einzelheiten dazu s § 18 Rn 282ff (Güroff).
Rn. 15
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
vorläufig frei