Rn. 16
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Steuerliche Folgen insb aus der Nutzungsüberlassung von WG oder Kapital können grundsätzlich nur gezogen werden, wenn die Ehegatten hierüber ernstlich gewollte, klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen und tatsächlich durchgeführt haben. Der Miet-, Pacht-, Darlehensvertrag oä Vertrag muss zudem einem Fremdvergleich standhalten und nach Inhalt und Durchführung eine klare Trennung der Vermögens- und Einkommensbereiche der Ehegatten gewährleisten. Es gilt das zu s Rn 6–9 Gesagte.
Rn. 17
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Der GrS des BFH v 23.08.1999, BStBl II 1999, 774 hat zum sog Drittaufwand Stellung genommen und seine bisherige Rspr konkretisiert. Trägt danach ein Ehegatte Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des anderen Ehegatten veranlasst sind, können sie als sog Drittaufwand nicht BA oder WK des anderen Ehegatten sein. Bei AK o HK liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter sie trägt und das angeschaffte oder hergestellte WG vom StPfl zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Aufwendungen eines Dritten können allerdings im Falle des sog abgekürzten Zahlungsweges als Aufwendungen des StPfl zu werten sein, wenn also der Dritte im Einvernehmen mit dem StPfl dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben.
Der BFH hat seine Auffassung zur Behandlung des Drittaufwandes bei Ehegatten erneut in seiner neuen Rspr bestätigt. Die Berücksichtigung einer AfA oder einer Aufwandsverteilung für einen vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteil als BA kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Darlehen zur Finanzierung der AK des Gebäudes allein vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen wurde und die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet werden (BFH v 21.02.2017, VIII R 10/14, BStBl II 2017, 819), H 4.7 EStH 2017 "Drittaufwand". Ausführlich zur Behandlung des Drittaufwandes bei Ehegatten auch Heubeck, SteuerStud 2001, 401.
Rn. 18
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Dem Wesen der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft entspricht es, die Vermietung einer Wohnung im eigenen Haus an den Ehegatten zu dessen Wohnzwecken nicht anzuerkennen. Nur die nicht dem Bereich der privaten Lebensführung, sondern die gewerbliche oder berufliche Sphäre betreffende Vermietung ist einer steuerlichen Anerkennung zugänglich.
Die für die steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen Ehegatten geltenden Grundsätze können nicht auf Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden, es sei denn, dass der Vertrag die gemeinsam genutzte Wohnung betrifft, R 21.4 EStR 2012.
Rn. 19
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Eine Ausnahme vom allg Erfordernis klarer und eindeutiger Vereinbarungen lässt der BFH BStBl II 1980, 244; 1981, 68 bei unentgeltlicher Überlassung von WG eines Ehegatten zur betrieblichen Nutzung durch den anderen Ehegatten zu, soweit er ein einlagefähiges und absetzbares Nutzungsrecht vom Bestehen einer gesicherten Rechtsposition abhängig macht. Danach kann sich bei einem die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betriebsinhaber-Ehegatten berührenden WG (zB Praxisräume) die gesicherte Rechtsposition auch konkludent ergeben, vgl aber auch BFH BStBl II 1982, 594 betr Pkw.