A. Grundsatz der Individualbesteuerung
Rn. 1
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Zulassung der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) von Ehegatten ist vom Gesetzgeber als notwendig erachtet worden, nachdem das BVerfG BStBl I 1957, 193 die überwiegend nachteiligen Auswirkungen der bis dahin gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenveranlagung, die auf dem Gedanken der Haushaltsbesteuerung beruhte, wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 u Art 6 Abs 1 GG für verfassungswidrig erklärt hatte. Seit dem EStG 1958 ist die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) (abgesehen von der später eingeführten besonderen Veranlagung bis VZ 2012) neben der Zusammenveranlagung eine gleichrangige Veranlagungsart, zwischen denen die Ehegatten wählen können, dazu s § 26 Rn 1–4 (Schneider).
Das BVerfG hatte eine ausdrückliche Forderung nach Einführung der getrennten Veranlagung zwar nicht aufgestellt; es hatte aber hervorgehoben, dass auch bei Ehegatten der Grundsatz der Individualbesteuerung nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Dem wird durch die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) in besonderem Maße Rechnung getragen, denn dabei wird gegen die Ehegatten keine einheitliche ESt festgesetzt, für die beide gesamtschuldnerisch haften, vgl zur Zusammenveranlagung s § 26b Rn 55–58 (Schneider). Jeder Ehegatte ist Schuldner nur der durch die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) gegen ihn festgesetzten Steuerschuld; aus seiner Steuerfestsetzung kann er ggf unmittelbar Erstattungsansprüche gegen das FA geltend machen.
B. Praktische Bedeutung
Rn. 2
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Für den Normalfall bildet die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) keine echte Gestaltungsalternative iRd Ehegattenbesteuerung. Im Vergleich zur Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wird die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) nämlich nur ausnahmsweise zu einer niedrigeren Gesamtsteuerschuld für beide Ehegatten führen.
Rn. 2a
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011 BGBl I 2011, 2131 wurde § 26a EStG neu gefasst und dabei deutlich vereinfacht. Statt der bisherigen getrennten Veranlagung, ist erstmals für VZ 2013 bei einer entsprechenden Wahl die Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durchzuführen. Die Einzelveranlagung nach § 26a EStG nF unterscheidet sich von der bisherigen getrennten Veranlagung nach § 26a EStG, welche sie ersetzt. Die Wahl der Bezeichnung ist unglücklich gewählt, da sie mit der Einzelveranlagung nach § 25 EStG verwechselt werden kann, obwohl die Rechtsfolgen unterschiedlich sind.
Wie bei der getrennten Veranlagung werden bei der Einzelveranlagung auch die Einkünfte bei demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Einkünfte bezogen hat. Im Gegensatz zu der getrennten Veranlagung werden SA, ag Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht mehr generell den Ehegatten jeweils zur Hälfte, sondern dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (vgl Scharfenberg/Marbes, DB 2011, 2282). Abweichend davon können die Ehegatten mit übereinstimmendem Antrag eine hälftige Zurechnung beantragen (§ 26a Abs 2 S 2–4 EStG idF ab VZ 2013).
§ 26a EStG idF ab VZ 2013 stellt eine Ausprägung des Grundsatzes der Individualbesteuerung (vgl Ettlich in Blümich, § 26a EStG Rz 4, 146. Aufl).
Die praktische Bedeutung der Änderungen ab VZ 2013 beschränkt sich im Wesentlichen in dem Wegfall der getrennten Veranlagung, in der eine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung der Ehegatten gegenüber Einzel-StPfl vorliegt (vgl Nacke, DB 2011, 132). Allerdings führt die Einzelveranlagung zu keiner echten Alternative. Steuerliche Vorteile können sich nur in solchen Fällen ergeben, in denen Ehegatten Einkünfte in etwa gleicher Höhe haben. Die Ehegatten können dann durch persönliche Zurechnung der SA, Ausnutzung des Verlustabzugs oder geschickte Verteilung von dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) bzw dem ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs 1 EStG) unterliegenden Einkünfte von der Einzelveranlagung profitieren. Im Übrigen können auch außersteuerliche Gründe für die Wahl der Einzelveranlagung entscheidend sein, zB bei Ehen in der Krise.
Mit der Einführung des § 2 Abs 8 EStG wurde der personelle Anwendungsbereich des § 26a EStG auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften erweitert. Somit gelten die Regelungen iVm der Einzelveranlagung von Ehegatten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend.
C. Verfassungsmäßigkeit
Rn. 3
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Zur Verfassungsmäßigkeit der Ehegattenbesteuerung im Allg und zur Vereinbarkeit mit dem EU- Recht Hinweis auf s § 26 Rn 10ff (Schneider). Auch die materiell-rechtlichen Folgen der getrennten Veranlagung stehen sowohl mit dem allg Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG als auch mit dem Gebot des Schutzes von Ehe und Familie nach Art 6 Abs 1 GG im Einklang, so BVerfG BStBl I 1959, 204 zu § 26a Abs 1 S 2 EStG; BVerfG BStBl II 1972, 325 zu § 26a Abs 2 EStG (s Rn 48 u 49).
Die Verfassungsmäßigkeit der getrennten Veranlagung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass getr...