Rn. 34
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Das (gemeinsame) Einkommen beider Ehegatten wird durch Abzug der SA und ag Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt.
Rn. 35
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Verlustabzug: Der Abzug negativer Einkünfte nach § 10d Abs 1 EStG ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor SA, ag Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen, vgl auch das Berechnungsschema in R 2 Abs 1 EStR 2012. Diese Reihenfolge ergibt sich aus § 10d Abs 1 EStG; systematisch ist der Verlustabzug zwischen § 2 Abs 3 u 4 EStG einzustufen, vgl Hallerbach in H/H/R, § 10d EStG Rz 7, EL 276. Nach der bis VZ 1998 und ab VZ 2004 geltenden Regelung wird der Verlustabzug von den zusammengefassten Einkünften vorgenommen.
In den Verlustabzug können – im Falle der Zusammenveranlagung – auch Verluste einbezogen werden, die der andere Ehegatte erzielt hat, auch wenn im Verlustentstehungsjahr die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) (§ 26a EStG) oder die besondere Veranlagung bis VZ 2012 nach § 26c EStG aF zur Anwendung kam, vgl § 62d Abs 2 EStDV (für Lebenspartner: iVm §§ 1, 84 Abs 1a EStDV) u Seeger in Schmidt, § 26b EStG Rz 10, 38. Aufl. Im Einzelfall kann es günstiger sein, im Abzugsjahr die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) zu wählen.
Rn. 36
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
SA: Die Ehegatten bilden bzgl des SA-Abzugs eine Einheit, s Rn 30, dh, wer die Ausgaben getragen hat, ist unerheblich. Im Einzelnen gilt:
- Vorsorgeaufwendungen: Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Höchstbetrag nach § 10 Abs 3 EStG. Eine individuelle Kürzung des den Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs (§ 10 Abs 3 S 5 EStG) anhand der jeweils erzielten Arbeitseinkünfte wird nach der st Rspr abgelehnt, vgl BFH v 19.04.2003, BStBl II 2003, 708 mwN auch zur Verfassungsmäßigkeit. Dagegen sind aber nur Arbeitseinkünfte desjenigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, für den Leistungen iSd § 3 Nr 62 EStG erbracht wurden bzw der zum Personenkreis des § 10c Abs 3 Nr 1 o 2 EStG aF gehört, vgl BFH v 03.12.2003, BStBl II 2004, 709. Insoweit – also für die Frage des SA-Vorwegabzugs – bilden die Ehegatten keine Einheit; vgl auch BFH BFH/NV 2007, 678 zum Vorwegabzug bei Ehegatten als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH.
- Die Höchstbeträge für den SA-Pauschbetrag (§ 10c Abs 1 EStG) und für die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs 2 EStG) verdoppeln sich (§ 10c Abs 4 EStG).
- Aufwendungen für die Berufsausbildung (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG): Anders als bei obigen SA kommt es bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht zu einer Verdoppelung der Höchstbeträge, sondern der Höchstbetrag ist für jeden Ehegatten anzuwenden. Unerheblich ist, wer von den Ehegatten die Aufwendungen getragen hatte; die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Höchstbetrages auf den anderen Ehegatten ist aber nicht zulässig, ebenso Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 240, EL 283. Ausführlich s § 10 Rn 401ff (Hoheisel/Tippelhofer).
- Kinderbetreuungskosten sind lt § 10 Abs 1 Nr 5 EStG idF StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 künftig immer SA und nicht mehr – nur unter bestimmten Voraussetzungen – fiktive BA (§ 9c EStG aF, weggefallen) o WK (§ 9 Abs 5 S 1 EStG aF). Dabei fällt auch die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten weg. Bei Anwendung außersteuerlicher Vorschriften sind die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und der Gesamtbetrag der Einkünfte um die Kinderbetreuungskosten, obwohl nur SA, zu reduzieren (Ergänzung von § 2 Abs 5a S 2 EStG).
Rn. 37
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Spenden: Spenden nach § 10b EStG sind vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, unabhängig davon, welcher Ehegatte die Spende geleistet hat, sofern nicht der andere Ehegatte wirtschaftlich begünstigt ist. § 10b EStG sieht keine Verdopplung der Abzugshöchstbeträge vor. Jedem Ehegatten steht der Abzugshöchstbetrag allein zu, s § 10b Rn 175 (Pust).
Abziehbar nach § 10b Abs 1a S 1 EStG sind Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, können nach § 10b Abs 1a S 1 EStG idF EhrenamtsstärkungsG v 21.03.2013, BGBl I 2013, 556 einen Betrag von bis zu EUR 2 Mio als Spende in den Vermögensstock einer Stiftung steuerlich geltend machen, ohne nun noch nachweisen zu müssen, dass die Spende aus dem gemeinsamen Vermögen bzw aus dem Vermögen jedes Ehegatten geleistet wurde.
Rn. 38
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Förderung des Wohnungseigentums: Die Vergünstigungen nach § 10e EStG (letztmalig anzuwenden für Objekte, bei denen vor dem 01.01.1996 mit der Herstellung begonnen worden ist bzw angeschafft wurden) und §§ 10f, 10h EStG sind wie SA vom (gemeinsamen) Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist der Abzug unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und Abzugsvoraussetzungen der Ehegatten vorzunehmen.
Rn. 39
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Ag Belastungen: Ag Belastungen nach §§ 33–33c EStG sind – wie die SA, s Rn 36 – unab...