Rn. 40

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Das der ESt unterliegende (gemeinsame) zvE beider Ehegatten wird ermittelt, indem das Einkommen um die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG und die sonstigen abziehbaren Beträgen vermindert wird, § 2 Abs 5 EStG.

 

Rn. 41

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- o Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs 6 EStG werden den zusammen veranlagten Ehegatten doppelt gewährt, wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht, s § 32 Rn 780 (Pust).

 

Rn. 42–44

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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