a) Personenidentität
Rn. 210
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 2a Abs 3 und 4 EStG aF setzen Personenidentität voraus: Nur eigene Verluste eines StPfl können abgezogen und müssen später wieder hinzugerechnet werden.
Rn. 211
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Verpflichtung zur Nachversteuerung gilt danach für den Erben (s Rn 182) sowie andere unentgeltliche Rechtsnachfolger, auch zB bei Formwechsel. Keine Personenidentität ist gegeben bei umwandlungsrechtlicher Spaltung oder Einbringung.
Rn. 212
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Soweit Personenidentität gegeben ist, besteht die Bindung an ausgeübte Anträge fort, können noch nicht abgezogene Verluste abgezogen werden und sind bereits abgezogene Verluste später hinzuzurechnen.
Rn. 213
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
b) Unbeschränkte Steuerpflicht
Rn. 214
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verlustverrechnung nach § 2a Abs 3 und 4 EStG aF ist unbeschränkte StPfl. Natürliche Personen müssen wenigstens einen Wohnsitz im Inland haben (dieser bestimmt sich nach § 8 AO, nicht nach der Ansässigkeit iS eines DBA).
Rn. 215
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die unbeschränkte StPfl muss im Zeitpunkt der Verlustentstehung vorliegen (§ 2a Abs 3 S 1 EStG aF). Somit können durch ein Hineinwachsen in die unbeschränkte StPfl (zB durch eine die Rechtsidentität wahrende Sitzverlegung einer KapGes ins Inland) nicht frühere Auslandsverluste innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 2a Abs 3, 4 EStG aF zum Abzug gebracht werden (s EuGH vom 27.02.2020, C-405/18, IStR 2020, 267 "Aures Holdings").
Rn. 216
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Für die Nachversteuerung ist ebenfalls unbeschränkte StPfl erforderlich. Zunächst führt eine Sitzverlegung ins Ausland mit in der Folge keiner oder nur einer beschränkten inländischen StPfl grundsätzlich nicht dazu, dass abgezogene Verluste nunmehr einmalig und vollständig nachzuversteuern sind. Dies setzte einen allgemeinen Tatbestand der Steuerentstrickung voraus, der so im EStG nicht existiert. Eine Hinzurechnung erfolgt bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, setzt also anderweitige positive inländischer Einkünfte und somit im ersten Ansatz zumindest beschränkte StPfl voraus.
Darüber hinaus ist aber unbeschränkte StPfl erforderlich, denn eine Hinzurechnung nach § 2a Abs 3 S 3 EStG aF erfolgt nur, wenn sich bei den nach DBA zu befreienden Einkünften insgesamt ein positiver Betrag ergibt. Nach DBA zu befreiende Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit einer ausländischen Betriebsstätte werden regelmäßig nur bei einem unbeschränkter StPfl vorliegen.
Rn. 217
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei
c) Personengesellschaften
Rn. 218
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
PersGes sind keine Steuersubjekte. § 2a Abs 3 und 4 EStG aF finden in diesem Fall mit Wirkung für die Gesellschafter Anwendung, die unbeschränkt stpfl sind.
Rn. 219
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei