a) Grundsatz

 

Rn. 18

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 EStG gilt grds für alle Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 Nr 1–7 EStG.

b) Ausnahmen

 

Rn. 18a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Einzelne Vorschriften sind jedoch aufgrund ihrer Formulierung nur für bestimmte Einkunftsarten anwendbar.

 

Beispiele:

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