Schrifttum:
Jahn, die Inflationsausgleichsprämie, NWB 46/2022, 3216.
a) Rechtsentwicklung, Allgemeines
Rn. 410
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 2, 4 des Gesetzes zur temporären Senkung des USt-Satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (vom 19.10.2022, BGBl I 2022, 1743) fügte auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 20/3744, 4) in den Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG eine neue Nr 11c ein, anzuwenden ab 01.10.2022. Die Vorschrift ist konstitutiv, anderfalls läge stpfl Arblohn vor (§ 19 EStG).
b) Verfassungsrecht
Rn. 410a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bei § 3 Nr 11c EStG handelt es sich um eine sozialpolitische Maßnahme, um den durch die Corona-Krise und den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine stark angestiegenen Verbraucherpreisen, insbesondere für Energien, Rechnung zu tragen. Dies liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Genauso wenig ist es zu beanstanden, dass er wie bei § 3 Nr 11a und Nr 11b EStG nur ArbN begünstigt.
Dass die Freibeträge in § 3 Nr 11a, 11b und 11c EStG unterschiedlich hoch ausfallen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass § 3 Nr 11a und Nr 11b EStG sich auf Corona beziehen und § 3 Nr 11c EStG sich auf eine Art "Kombination" aus Corona und Russland-Angriffskrieg.
c) Tatbestandsmerkmale der Vorschrift
ca) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Rn. 410b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB in Nr 11a, 11b, 33, 34, 34a, 37, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 1215 ff, 1232, 1246e, 1248, 1770g). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096, Jahn, NWB 46/2022, 3216 und s Rn 397d–397e.
cb) Leistungsbeziehung
Rn. 410c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Leistungen (also Geld- oder Sachleistungen, glA Jahn, NWB 46/2022, 3216) müssen vom ArbG an seine ArbN erfolgen. Es müssen mE "seine" ArbN sein, also die ArbN, die bei ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Gewährung der Leistungen an Dritte, zB ArbN anderer Unternehmer, ist daher nicht begünstigt, obwohl die Formulierung "an seine ArbN" wie in § 3 Nr 11a, Nr 11b EStG in § 3 Nr 11c EStG so nicht vorkommt.
Rn. 410d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Welche ArbN begünstigt sind, regelt § 1 LStDV, dh zB auch Azubis, Referendare, Betriebsrentner, Minijobber, Geschäftsführer mit ArbN-Eigenschaft, Kurzarbeiter usw (Jahn, NWB 46/2022, 3216. Auch eine Zahlung an den Ehegatten-ArbN ist begünstigt, sofern die üblichen Grundsätze der Fremdüblichkeit beachtet sind (Jahn, NWB 46/2022, 3216).
cc) Leistungsgrundlage
Rn. 410e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Auf welcher Rechtsgrundlage diese sog Inflationsausgleichsprämienzahlung beruht, ob aufgrund individualvertraglicher Verpflichtung, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Freiwilligkeit, spielt keine Rolle für die Steuerfreiheit (glA Jahn, NWB 46/2022, 3216).
cd) Zweck der Leistungsgewährung
Rn. 410f
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Leistungen müssen "zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" gewährt werden. Der Gesetzgeber äußert sich nicht zu diesem Tatbestandsmerkmal, die Finalität ausdrückt. ME sind keine Nachweise für diesen Zweck zu erbringen, weil die gestiegenen Verbraucherpreise allgemein bekannt sind. Es reicht mE aus, wenn der ArbG etwa auf dem Überweisungsträger "Inflationsausgleichsprämie" oÄ vermerkt, damit der Bezug ("zur") erkennbar ist.
ce) Zeitraum der Gewährung der Leistungen
Rn. 410g
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nur zwischen 26.10.2022 (das ist der Tag nach der Verkündung des Gesetzes) und 31.12.2024 gewährte Leistungen sind begünstigt. Damit ist genügend Zeit, um eine solche "Prämie" (im untechnischen Sinn) auszuzahlen. Dies ist zu begrüßen.
Rn. 410h
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Gemeint ist der Zufluss beim ArbN in diesem Zeitraum (glA Jahn, NWB 46/2022, 3216). Nach allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen ist dies der Tag der Erfüllung des Anspruchs des ArbN auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, also zB der Tag der Gutschrift auf dem Gehaltskonto des ArbN (Krüger in Schmidt, § 11 EStG Rz 16 (41. Aufl 2022)).
cf) Die Höhe des Freibetrages
Rn. 410i
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aufgrund der Formulierung "bis zu" handelt es sich um einen Freibetrag, keine Freigrenze (glA Jahn, NWB 46/2022, 3216). Vgl die gleiche Formulierung etwa in § 3 Nr 11a, 11b EStG oder die ähnliche in § 3 Nr 38, 39 EStG: "soweit … nicht übersteigt". Die Sonderleistung des ArbG, die EUR 3 000 übersteigt, ist somit stpfl Arbeitslohn.
Rn. 410j
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus "bis zu" und der Angabe des Zeitraums folgt zugleich, dass der ArbG
- nicht die EUR 3 000 voll ausschöpfen muss, sondern auch weniger zuwenden kann;
- die Gesamtzuwendung nicht in einem Betrag, sondern auch beliebig verteilt werden kann, aber nur innerhalb des Zeitraums nach s Rn 410g (Jahn, NWB 46/2022, 3216).
Rn. 410k
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Inflationsausgleichsprämie ist ArbG-bezogen, dh gilt für jedes Arbeitsverhältnis. Der ArbN kann daher auch mehrmals die Prämie erhalten, wenn er bei verschiedenen gleichzeitig oder auch nacheinander im Begünstigungszeitraum (s Rn 410g) beschäftigt ist (Jahn, NWB 46/2022, 3216).
d) Konkurrenzen
Rn. 410l
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 11c EStG steht nebene...