Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum:
Hörster, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022, NWB 39/2022, 2744;
Hörster, JStG 2022: Änderungen des Einkommensteuergesetzes, NWB 2/2023, 86.
a) Rechtsentwicklung, Allgemeines
Rn. 573
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 3, Art 43 Abs 3 JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) fügten mit Wirkung ab 01.01.2021 (also synchron mit dem GrundrentenG, s Rn 577) einen neuen § 3 Nr 14a EStG in den Katalog der steuerfreien Einnahmen ein (= § 52 Abs 4 S 5 EStG idF des Gesetzes). Dazu Hörster, NWB 2/2023, 86.
Rn. 574
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (GrundrentenG vom 12.08.2020, BGBl I 2020, 1879) wurde unter anderem ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, wobei die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags nach festgelegter Berechnungsmethode erfolgt (§ 76g SGB VI mit weiteren Einzelheiten). Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten wird dabei angerechnet (§ 97a SGB VI). Der Grundrentenzuschlag kann daher wegen der Einkommensanrechnung der Höhe nach variieren (BT-Drucks 457/22, 97).
Rn. 575
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Grundrentenzuschlag hat einen sozialpolitischen Hintergrund. Er will das Vertrauen in das "Grundversprechen des Sozialstaates auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung stärken" (BT-Drucks 457/22). Vor diesem Hintergrund soll auch steuerlich durch eine Steuerfreistellung sichergestellt werden, dass der Grundrentenzuschlag nicht geschmälert wird, er kann somit ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen (BT-Drucks 457/22; Hörster, NWB 39/2022, 2744).
Rn. 575a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
ME ist die Vorschrift konstitutiv, andernfalls lägen stpfl wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr 1 EStG vor.
b) Verfassungsrecht
Rn. 576
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
IRd gesetzgeberischen Spielraums ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber ein sozialpolitisches Ziel dadurch unterstützt, dass er diesen Grundrentenzuschlag auch steuerfrei stellt. Dazu verpflichtet wäre der Gesetzgeber nicht gewesen.
c) Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g SGB VI), Einkommensanrechnung (§ 97a SGB VI)
Rn. 577
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 1 Nr 3, Art 8 Abs 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen fügten ab 01.01.2021 (also synchron mit § 3 Nr 14a EStG, s Rn 573) einen § 76g SGB VI ein, der den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung regelt.
Rn. 578
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Überblick über den Inhalt der Vorschrift:
Regelungsinhalt in Kurzform |
Rechtsgrundlage in § 76g SGB VI |
Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag |
Abs 1 |
Legaldefinition der Grundrentenzeit |
Abs 2 |
Legaldefinition der Grundrentenbewertungszeiten |
Abs 3 |
Berechnung des Grundrentenzuschlags |
Abs 4 |
Zuordnung des Grundrentenzuschlags zu den Kalendermonaten |
Abs 5 |
Rn. 579
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Grundrentenzuschlag setzt voraus (§ 76g Abs 1 SGB VI):
- mindestens 33 Jahre ("langjährige Versicherung") mit Grundrentenzeiten (Abs 2) sind vorhanden
- aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten (Abs 3) ergibt sich Durchschnittswert unterhalb eines Höchstbetrags (nach Abs 4).
Rn. 580
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 97a SGB VI regelt die Einkommensanrechnung bei diesem Grundrentenzuschlag. Welche Einkommen angerechnet werden, regelt § 97a Abs 2 SGB VI abschließend.
d) Korrigierte Rentenbezugsmitteilung (§ 52 Abs 4 S 6–8 EStG idF JStG 2022)
Rn. 581
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 1 Nr 20 Buchst a Doppelbuchst aa JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) fügte in § 52 Abs 4 S 6 EStG eine Regelung über korrigierte Rentenbezugsmitteilungen ein: Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung iSd § 22a EStG in den nach § 22a Abs 1 S 1 Nr 2 zu übermittelnden Daten dieser Grundrentenzuschlag enthalten, müssen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger als mitteilungspflichtige Stelle iSd § 22a EStG bis zum letzten Tag des Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung übermitteln (§ 52 Abs 4 S 6 EStG).
Rn. 582
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Ein ESt-Bescheid ist infolge einer solch korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern (§ 52 Abs 4 S 7 EStG), weil sonst die Steuerfreiheit nicht gewährleistet wäre. Auch falls dieser bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben davon unberührt (§ 52 Abs 4 S 7, 8 EStG).
Rn. 583–589
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei