Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
a) Allgemeines
Rn. 940
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 25 EStG befreit Entschädigungen nach dem InfektionsschutzG (IfSG, vom 20.07.2000, BGBl I 2000, 1045) von der ESt und verfolgt damit sozialpolitische Zwecke.
Rn. 941
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das IfSG sieht nur eine Entschädigung für den Verdienstausfall vor (s Rn 944f), somit ist § 3 Nr 25 EStG grds konstitutiv; lediglich für den kaum denkbaren Fall, dass der Verdienst steuerfrei oder nicht steuerbar sein sollte, ist die Vorschrift deklaratorisch.
b) Verfassungsrecht
Rn. 942
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums ist es dem Gesetzgeber unter sozialen Gesichtspunkten (s Rn 5) ohne Weiteres erlaubt, solche Entschädigungen steuerfrei zu stellen.
Rn. 943
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei
c) Die Entschädigungen nach dem IfSG
ca) Übersicht
Rn. 943a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Gemeint sind alle Entschädigungen nach diesem Gesetz. Dies betreffen insbesondere:
Rn. 943b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Zum Progressionsvorbehalt s Rn 947, 947a.
cb) Entschädigungen nach § 56 IfSG
Rn. 944
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 56 IfSG sieht (Geld-)Entschädigungen für folgende Fälle vor:
S 1 |
wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern iSv § 31 S 2 IfSG verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet |
S 2 |
wer als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurde oder wird, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können |
Rn. 945
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Überblick über die weiteren Regelungsinhalte der Vorschrift:
§ 56 IfSG |
Regelungsinhalt in Stichworten |
Abs 1 |
Kreis der Entschädigungsberechtigten |
Abs 1a |
Entschädigung für Erwerbstätige wegen Corona-bedingter Schließung von Einrichtungen zur Kinder-, Behindertenbetreuung usw |
Abs 2 |
Der Verdienstausfall als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung |
Abs 3 |
Berechnung des Verdienstausfalls für ArbN |
Abs 4 |
Härteregelung; Verdienstausfallregelung für selbstständig Tätige |
Abs 5 |
Auszahlung der Entschädigung bei ArbN durch ArbG, diesem wird der Betrag erstattet |
Abs 6 |
Fälligkeit der Entschädigungsleistungen |
Abs 7 |
Arbeitsunfähigkeit des Entschädigungsberechtigten |
Abs 8 |
Was ist auf die Entschädigung anzurechnen? |
Abs 9 |
Legalzession |
Abs 10 |
Legalzession |
Abs 11 |
Antragsfristen |
Abs 12 |
Vorschuss an ArbG |
cc) Entschädigungen nach § 65 IfSG
Rn. 946
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 65 Abs 1 S 1 Hs 1 IfSG sieht eine (Geld-)Entschädigung vor, soweit aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG (betreffend allgemeinen und bes Maßnahmen der zuständigen Behörden) Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Dies gilt jedoch nicht für denjenigen (§ 65 Abs 1 S 1 Hs 2 IfSG), dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind.
cd) Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 60 IfSG)
Rn. 946a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 60 Abs 1 IfSG sieht vor, dass derjenige, der durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (alternativ)
(1) |
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, |
(1a) |
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst a, auch iVm Nr 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, |
(2) |
aufgrund des IfSG angeordnet wurde, |
(3) |
gesetzlich vorgeschrieben war, |
(4) |
aufgrund der VO zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, |
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen eines Impfschaden iSd § 2 Nr 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlich Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach BVG erhält (dh Versorgungsleistungen), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Rn. 946b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 60 Abs 2 und 3 IfSG regeln weitere Anspruchsfälle, Abs 4 regelt die Ansprüche Hinterbliebener.
Rn. 946c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
ME fallen auch Versorgungsleistungen aufgrund § 60 IfSG unter § 3 Nr 25 EStG, da es sich auch hierbei um eine "Entschädigung" handelt, da § 60 IfSG eine gesundheitliche Schädigung (Abs 1) bzw einen Impfschaden (Abs 2, 3) als Tatbestandsmerkmal voraussetzt.
d) Zum Progressionsvorbehalt
Rn. 947
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst e EStG spricht davon, "Entschädigungen für den Verdienstausfall nach dem IfSG" in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (s Dellner, NWB 21/2021, 1514: keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen), e contrario somit nicht auch andere Entschädigungen/Leistungen nach dem IfSG.