Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum:
Herrler/Herrler, Mehr Netto vom Brutto – Bausteine und Grenzen der Nettolohnoptimierung, NWB 6/2019, 350.
a) Allgemeines, Verfassungsrecht
Rn. 1150
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift will die Lohnabrechnung vereinfachen (s Rn 5) und Belastungen des ArbN vermeiden (BT-Drucks 11/4803, 46).
Rn. 1151
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 30 EStG befreit Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines ArbN (Werkzeuggeld) von der ESt, soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigen. Die Steuerbefreiung beschränkt sich daher auf Entschädigungen, die dem ArbN durch die betriebliche Nutzung (= Nutzung für den ArbG) eigener Werkzeuge entstehen (R 3.30 S 1 LStR 2023).
Rn. 1151a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 30 EStG gehört zur Gruppe der Vorschriften über den steuerfreien WK-Ersatz (ebenso wie die Nr 4 Buchst b, Nr 12 S 2, Nr 13 (zT), 16 (zT), 31, 32, 34) und ist keine Auslagenersatz-Vorschrift (BFH BStBl II 2007, 536; FG D'dorf DStRE 2000, 729 rkr; Bergkemper, FR 1995, 370, 371; FR 1996, 509, 512; aA Offerhaus, K., BB 1990, 2017, 2021).
Rn. 1151b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zur Abgrenzung zwischen WK-Ersatz und Auslagenersatz s Rn 1852ff.
Rn. 1151c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 30 EStG ist konstitutiv (glA Bergkemper, FR 1995, 370).
§ 3 Nr 30 EStG ist verfassungsgemäß.
b) Werkzeuge iSd § 3 Nr 30 EStG
Rn. 1152
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 30 EStG und § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG (s § 9 Rn 830ff (teller)) sprechen von Werkzeugen, ohne den Begriff zu definieren. Beide Vorschriften sind insoweit einheitlich auszulegen. R 3.30 S 2 LStR 2023 versteht darunter nur solche Hilfsmittel, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden (Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 4: nur "Handwerkzeuge", mE zu eng). § 3 Nr 30 EStG betrifft nur eigene Werkzeuge des ArbN ("Werkzeuge eines ArbN").
Rn. 1153
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Keine Werkzeuge sind
- Schreibmaschinen, PC (R 3.30 S 2 LStR 2015);
- Musikinstrumente und deren Einzelteile (BFH BStBl II 1995, 906; BFH/NV 1996, 310; R 3.30 S 2 LStR 2023; Bergkemper, FR 1995, 370; Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 4). "Instrumentengelder" sind daher stpfl Arbeitslohn, kein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG (BFH BStBl II 1995, 906; BFH/NV 1996, 310). Ein pauschales Rohrgeld, Blattgeld oder Saitengeld kann aber steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG sein (s Rn 1869a);
- ein Schutzhund, der einem im Wachdienst tätigen ArbN gehört (BMF vom 24.04.1990, FR 1990, 317). Die ArbG-Leistungen (Futter- und Wartungskosten) können jedoch als Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG steuerfrei sein. Dann muss aber der Wachhund im Eigentum der Wachgesellschaft sein, und es muss über die Futter- und Wartungskosten einzeln abgerechnet werden.
- Schusswaffen (glA Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 4).
c) Die betriebliche Nutzung
Rn. 1154
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auch wenn der ArbN die Werkzeuge außerhalb einer Betriebsstätte seines ArbG einsetzt, zB auf einer Baustelle, sind sie "betrieblich" genutzt (R 3.30 S 3 LStR 2023). Der Begriff "betrieblich" ist mE weit zu fassen (glA Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 2). Die "Anschaffung" des Werkzeugs ist mE die Vorstufe zur betrieblichen Nutzung desselben; die Entschädigung für die Anschaffung ist daher gleichfalls steuerfrei. Der Umfang der Privatnutzung spielt keine Rolle, auch nicht grundsätzlich hohe AK.
d) Die Entschädigungshöhe
Rn. 1155
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nur die Entschädigung, die die entsprechenden Aufwendungen des ArbN "offensichtlich" (das gleiche Tatbestandsmerkmal findet sich auch in § 3 Nr 31 EStG; vgl mit § 125 Abs 1 AO "offenkundig") nicht übersteigt, ist steuerfrei, andernfalls liegt (bezüglich des überschießenden Betrages – "soweit") stpfl Arbeitslohn vor. R 3.30 S 4 LStR 2023 stellt ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit sie
- die regelmäßigen AfA der Werkzeuge abgelten (gemeint ist wohl (nur noch) die lineare AfA nach § 7 Abs 1 EStG);
- die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge sowie
- die Kosten der Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Einsatzstelle.
Rn. 1155a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Soweit jedoch die Entschädigung für einen Zeitaufwand des ArbN gezahlt wird (zB für die ihm obliegende Reinigung und Wartung der Werkzeuge), soll sie stpfl Arbeitslohn sein (glA Fissenewert in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 30 EStG Rz 6).
e) WK-Abzug durch den ArbN
Rn. 1156
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Aus § 3c Abs 1 EStG folgt:
Fallgruppe |
Rechtsfolge |
Aufwendungen des ArbN für das Werkzeug sind niedriger als das steuerfreie Werkzeuggeld. |
ArbN kann keine WK für das Werkzeug geltend machen. |
Aufwendungen des ArbN für das Werkzeug sind genauso hoch wie das steuerfreie Werkzeuggeld. |
ArbN kann keine WK für das Werkzeug geltend machen. |
Aufwendungen des ArbN für das Werkzeuggeld sind höher als das steuerfreie Werkzeuggeld. |
ArbN kann nur die überschießenden Aufwendungen (= Aufwendung ./. Werkzeuggeld) als WK geltend machen. |
f) Zulässigkeit der Barlohnumwandlung?
fa) Steuerrecht
Rn. 1157
Stand: EL 170...