Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum:
Herrler/Herrler, Mehr Netto vom Brutto – Bausteine und Grenzen der Nettolohnoptimierung, NWB 6/2019, 350.
a) Allgemeines, Verfassungsrecht
Rn. 1170
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Seit VZ 1991 befreit § 3 Nr 31 EStG von der ESt:
Fallgruppe |
Rechtsgrundlage |
Die typische Berufskleidung, die der ArbG seinem ArbN unentgeltlich oder verbilligt überlässt. |
§ 3 Nr 31 Hs 1 EStG |
Eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des ArbN nicht offensichtlich übersteigen. |
§ 3 Nr 31 Hs 2 EStG |
Rn. 1170a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 31 ist verfassungsgemäß.
Rn. 1171
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bezüglich der Frage, ob § 3 Nr 31 EStG konstitutiv oder deklaratorisch ist, ist mE wie folgt zu unterscheiden:
- § 3 Nr 31 Hs 1 EStG ist deklaratorisch; der ArbN erzielt aus der Überlassung keinen geldwerten Vorteil.
- § 3 Nr 31 Hs 2 EStG ist konstitutiv (kein Fall des Auslagenersatzes, sondern ein Fall des WK-Ersatzes, BFH BStBl II 2007, 536; FG D'dorf DStRE 2000, 729 rkr; Bergkemper, FR 1996, 509/12).
b) Die typische Berufskleidung (§ 3 Nr 31 Hs 1 und 2 EStG)
Rn. 1172
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG (s § 9 Rn 830ff (Teller)) spricht ebenso wie § 3 Nr 31 Hs 1 und 2 EStG von "typischer Berufskleidung". Die Begriffe sollten einheitlich ausgelegt werden (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 31 EStG Rz 2). Nach BFH BStBl II 1980, 73; 1991, 751 ist Berufskleidung eine solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.
Dazu folgende Übersicht:
c) Die "Überlassung" der typischen Berufskleidung (§ 3 Nr 31 Hs 1 EStG)
Rn. 1173
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Überlassung kann unentgeltlich oder verbilligt erfolgen; bei vollentgeltlicher Überlassung ist stpfl Arbeitslohn überhaupt nicht denkbar, so dass diese Variante entfallen kann. R 3.31 Abs 1 S 1 LStR 2023 (ebenso Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 31 EStG Rz 3) versteht unter "Überlassung"
- die Übereignung (§§ 929ff BGB) und
- die Gestellung (gemeint ist die bloße Einräumung unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) ohne Übereignung).
Rn. 1173a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Erhält der ArbN die Berufskleidung von seinem ArbG zusätzlich zum Arbeitslohn, nimmt R 3.31 S 2 LStR 2023 an, dass es sich um typische Berufskleidung handele, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich sei.
d) Die Barablösung (§ 3 Nr 31 Hs 2 EStG)
Rn. 1174
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hat der ArbN zB nach Unfallverhütungsvorschriften, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (stpfl aber: aufgrund einzelvertraglicher Regelung, mE keine sinnvolle Regelung) Anspruch darauf, Arbeitskleidung gestellt zu erhalten, und löst der ArbG diese Pflicht auf Naturalgestellung aus betrieblichen Gründen durch eine Barvergütung ab, so befreit § 3 Nr 31 Hs 2 EStG diese Barablöse von der ESt – vorausgesetzt, dass eine solche Barvergütung auch tatsächlich erfolgt ist (BFH BStBl II 2016, 751).
Rn. 1174a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Barablösung ist betrieblich veranlasst, wenn es für den ArbG vorteilhafter ist, dass sich der ArbN die Kleidung selbst beschafft (vgl R 3.31 Abs 2 S 2 LStR 2023). Die Barablösung darf die entsprechenden Aufwendungen des ArbN "nicht offensichtlich" übersteigen. Der Begriff ist wie bei § 3 Nr 30 EStG auszulegen (s Rn 1155; vgl auch mit § 125 Abs 1 AO "offenkundig"). Daher sind pauschale Barablösungen, soweit sie die regelmäßigen AfA und die üblichen Instandhaltungs- und -setzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten, steuerfrei (R 3.31 Abs 2 S 3 LStR 2023), nicht aber Reinigungskosten dafür (R 3.31 Abs 2 S 4 LStR 2023).
Rn. 1174b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bsp für eine Barablösung: der an Privatforstbedienstete gezahlte Dienstkleidungszuschuss (s FM Nds vom 18.05.1990, DB 1990, 1263).
e) Die Höhe der Steuerfreiheit bei der Barablösung
Rn. 1175
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Übersteigt die betrieblich veranlasste Barablösung die entsprechenden Aufwendungen des ArbN, so ist nur der überschießende Teil stpfl Arbeitslohn ("wenn" ist wegen der Parallelbehandlung mit § 3 Nr 30 EStG zu lesen als "wenn und soweit", glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 108 (41. Aufl 2022); Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 31 EStG Rz 6; aA Paus, StWa 1989, 193).
f) Zulässigkeit der Barlohnumwandlung?
fa) Steuerrecht
Rn. 1176
Stand: E...