Schrifttum (ab 2000):
Gersch, Neues zum Arbeitslohn von Dritten, FR 2004, 938;
Leis, Steueränderungen zum 01.01.2004 im Überblick, FR 2004, 53;
Odenthal/Seifert, Lohnsteuerliche Änderungen 2004, DStR 2004, 585;
Melchior, HaushaltsbegleitG 2004, Gesetz zur Änderung des GewStG und anderer Gesetze sowie "Korb II" im Überblick, DStR 2004, 65;
Harder-Buschner, Aktuelle Änderungen im Bereich der ArbN-Besteuerung, NWB F 6, 4469.
a) Allgemeines, Verfassungsrecht
Rn. 1310
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 38 EStG wurde durch das JStG 1997 (vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049) neu eingefügt (bestätigt durch Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des HbeglG vom 05.04.2011, BGBl I 2011, 554). Sachprämien, die der StPfl für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, sind danach steuerfrei, soweit der Wert der Prämie EUR 1 080 (seit VZ 2004 unverändert, entspricht dem Freibetrag nach § 8 Abs 3 S 2 EStG) nicht übersteigt.
Rn. 1310a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift ist teils konstitutiv (FM Bln vom 13.03.1995, DB 1995, 1310 ging von stpfl BE aus), teils deklaratorisch (wohl auch Kronthaler, JStG 1997, 300). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, rechtspolitisch ist sie zu kritisieren und trägt zum weiteren Anwachsen des "Steuerdschungels" bei (kritisch auch Giloy, BB 1998, 717).
b) Persönlicher Anwendungsbereich des § 3 Nr 38 EStG
Rn. 1311
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 38 EStG spricht von "StPfl", tatsächlich gemeint sind zB Vielflieger, die etwa das Miles-&-More-Programm der Lufthansa nutzen. Die Vorschrift ist nicht auf eine bestimmte Einkunftsart des Sachprämienbegünstigten abgestellt. Weil die Regelung jedoch auf die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen abstellt, ist sie auf kstpfl Subjekte nicht anwendbar (R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2022).
c) Nur Sachprämien sind begünstigt
Rn. 1312
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 38 EStG stellt nur Sach-, nicht also auch Geldprämien steuerfrei. Bei Sachprämien handelt es sich um Prämien, die nicht in Geld bestehen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 7). Handelt es sich sowohl um Sach- als auch um Geldprämien, gilt die Vorschrift daher nur für die Sachprämien.
d) Unentgeltlicher Erhalt für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen
da) Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Rn. 1313
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nur solche Sachprämien, die StPfl für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (zum Begriff s § 8 Abs 3 EStG, also nicht beim Kauf von Gegenständen, s Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 5) von Unternehmen unentgeltlich erhalten, sind nach § 3 Nr 38 EStG steuerfrei. Aus dem Plural "Dienstleistungen" folgt, dass eine einmalige Dienstleistung nicht genügt.
Rn. 1314
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nicht begünstigt sind dagegen Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen (s Kronthaler, JStG 1997, 300; aA Giloy, BB 1998, 717). Dass nur Dienstleistungsprämien freigestellt sind, begründet der Gesetzgeber damit, dass nur dort eine persönliche Inanspruchnahme der Leistung möglich sei.
db) Unentgeltlichkeit der Sachprämie
Rn. 1315
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nur solche Sachprämien, die unentgeltlich gewährt werden, sind von § 3 Nr 38 EStG erfasst. Es darf also kein verdecktes Entgelt vorliegen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 6). Das dürfte in der Praxis schwierig festzustellen sein.
dc) Kundenbindungszwecke
Rn. 1315a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der StPfl soll durch die Prämie einen Anreiz haben, genau von diesem Unternehmen weiterhin = dauerhaft Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei dürften mE einmalige Sachprämien nicht ausreichen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 8).
dd) Im allgemeinen Geschäftsverkehr
Rn. 1315b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Aus der Formulierung "im allgemeinen Geschäftsverkehr" folgt mE, dass die Sachprämien nur im Fall beruflicher bzw betrieblicher Ansammlung und privater Ausnutzung durch § 3 Nr 37 EStG steuerfrei gestellt sind (ebenso Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 129, 41. Aufl 2022). Soweit privat verwertete Prämien auf privaten Leistungen beruhen oder Prämien beruflich verwertet werden, handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge (Kronthaler, JStG 1997, 300; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 3).
de) Jedermann zugängliches planmäßiges Verfahren
Rn. 1315c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Ferner setzt § 3 Nr 38 EStG voraus, dass diese Sachprämien in einem "jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren" gewährt werden. Sachprämien, die jemand aufgrund seiner Arbeitsleistung erhält, sind somit nicht davon erfasst (Gersch, FR 2004, 938).
e) Der Freibetrag
Rn. 1316
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Es handelt sich bei § 3 Nr 38 EStG um einen Freibetrag ("soweit"), nicht um eine Freigrenze. Zu seiner Höhe s Rn 1310.
Rn. 1317
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Freibetrag bezieht sich
- auf das Kj
- auf den jeweiligen StPfl.
Rn. 1318
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bezieht der StPfl daher mehrere solcher Sachprämien, verbleibt es bei diesem Freibetrag, er vervielfältigt sich nicht um die Anzahl der Sachprämien (glA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 129, 41. Aufl 2022; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 38 EStG Rz 12).
f) Die Pauschalierung nach § 37a EStG
Rn. 1319
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das JStG 1997 (vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2049) schuf in §...