Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
a) Allgemeines, Verfassungsrecht
Rn. 1620
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 43 EStG stellt folgende Zuwendungen steuerfrei:
Fall 1 |
Den Ehrensold für Künstler |
S Rn 1621–1621b |
Fall 2 |
Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden |
S Rn 1622 |
Rn. 1620a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift ist
- konstitutiv, soweit die Zahlungen nach s Rn 1620 laufend erfolgten, da sonst § 22 Nr 1 EStG eingreifen würde.
- deklaratorisch, soweit es sich um Einmalzahlungen handelt.
Rn. 1620b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 43 EStG (Sozialzwecknorm, s Rn 5) bestehen nicht.
b) Der Umfang der Steuerbefreiung
ba) Der Ehrensold für Künstler (§ 3 Nr 43 EStG Fall 1)
Rn. 1621
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Beim Ehrensold kommt es auf die Zahlung aus öffentlichen Mitteln wegen Bedürftigkeit des Künstlers nicht an, da der Hs "wenn" sich nur auf Fall 2 des § 3 Nr 43 EStG (s Rn 1622) bezieht.
Rn. 1621a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nordrhein-Westfalen: Nach www.mkw.nrw.kultur.stipendien-und-ehrensold gewährt das Land Nordrhein-Westfalenunverschuldet in finanzielle Not geratenen Künstlern und Künstlerinnen, die sich um Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalenverdient gemacht haben, einen Ehrensold unter weiteren Voraussetzungen, entweder als laufende Zahlung durch Aufnahme in eine Dauerförderung oder als Einmalbetrag. Es handelt sich dabei um Zahlungen für den Lebensunterhalt, aufgrund besonderer Notlage können Einzelzuschüsse gewährt werden.
Rn. 1621b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Bayern: Das Land Bayern gewährt an ältere Künstler, die sich um den Freistaat Bayern verdient gemacht haben, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse einen bayerischen Ehrensold, der zur Zeit in einem monatlichen Zuschuss von EUR 250 besteht (s www.stmwfk.bayern.de).
bb) Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe (§ 3 Nr 43 EStG Fall 2)
Rn. 1622
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nur für diese Alternative des § 3 Nr 43 EStG dürfte es erforderlich sein, dass die Bezüge aus öffentlichen, also nicht aus privaten Mitteln gezahlt werden (da der Gesetzgeber nicht von "und", sondern von "sowie" spricht). Der Zahlungsgrund (Kausalität) muss die Bedürftigkeit des Künstlers sein ("wegen"). Der Fonds für den Ehrensold der Künstler bzw die Deutsche Künstlerhilfe (gegründet 1953 vom damaligen Bundespräsidenten Heuss) wird aus Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie aus privaten Spenden, Geldbußen und Mitteln der Rundfunkanstalten gespeist und vom Bundespräsidenten treuhänderisch verwaltet. Somit ist die Mittelzuwendung letztendlich dem Bundespräsidenten zuzurechnen und damit eine solche aus öffentlichen Mitteln (zum Begriff s Rn 374–374c).
Der Begriff der Bedürftigkeit sollte nicht zu eng ausgelegt werden, er ist mE nicht identisch mit dem der Hilfsbedürftigkeit in § 3 Nr 11 EStG (s § 53 AO; aARoss in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 43 EStG Rz 1).
c) Konkurrenzen
Rn. 1623
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Rn. 1624–1639
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
vorläufig frei