Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum:
Schmidt, Verbilligte Wohnungsvermietung an Arbeitnehmer, NWB 12/2021, 832.
a) Allgemeines
Rn. 2050
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 59 EStG befreit konstitutiv (Übersicht).
Befreiungstatbestand |
anzuwenden seit |
Fall 1: die Zusatzförderung nach § 88e II. WohnungsbauG1 (idF vom 19.08.1994, BGBl I 1994, 2137, also nicht auch nach dem I. WohnungsbauG, BMF vom 11.03.1998, DB 1998, 650; OFD Koblenz vom 07.05.1998, BB 1998, 1295) |
01.10.1994 (Art 7, 11 WohnungsbauförderungsG vom 06.06.1994, BGBl I 1994, 1184) |
Fall 2: die Zusatzförderung nach § 51f WohnungsbauG für das Saarland (idF vom 10.09.1985, Amtsblatt des Saarlandes S 1185) |
01.10.1994 (Art 7, 11 WohnungsbauförderungsG vom 06.06.1994, BGBl I 1994, 1184) |
Fall 3: Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem WohnraumförderungsG (vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376, dort insbesondere § 7) oder einem LandesG zur Wohnraumförderung (eingefügt durch Art 19 Nr 1 Föderalismusreform-BegleitG vom 05.09.2006, BGBl I 2006, 2098 ab Gesetzesverkündung (Art 22)) erhält |
01.01.2002 (Art 21, 28 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts – WobauRRefG vom 13.09.2001, BGBl I 2001, 2376) |
soweit jeweils die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach den 2. WohnungsbauG, dem WohnraumförderungsG oder (eingefügt durch Art 19 Nr 1 Föderalismusreform-BegleitG vom 05.09.2006, BGBl I 2006, 2098 ab Gesetzesverkündung (Art 22)), einem LandesG zur Wohnraumförderung, nicht überschreiten. |
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1 Grds wurde das II. WohnungsbauG ab 01.09.2001 aufgehoben durch WoFG vom 13.09.2001 (BGBl I 2001,2376), ist jedoch nach Art 48 Abs 1 Buchst e WoFG § 88e II. WohnungsbauG nach wie vor anwendbar.
Rn. 2051
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Mit Art 1 Gesetz zur Änderung des GG (vom 28.08.2006, BGBl I 2006, 2034) ist durch die Neufassung des Art 74 Abs 1 Nr 18 GG die soziale Wohnraumförderung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Soweit das WohnraumförderungsG (WoFG) des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wird, ist es weiterhin anzuwenden. Ferner wurde Art 104a Abs 4 GG gestrichen und die Wohnraumförderung auf die Länder übertragen. Die Änderung des § 3 Nr 59 EStG durch das Föderalismusreform-BegleitG ist vor diesem Hintergrund zu sehen (s BT-Drucks 16/814, 24).
Rn. 2051a
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Der Hs "soweit jeweils" bedeutet nicht, dass jegliche verbilligte Wohnungsüberlassung in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unabhängig von der staatlichen Wohnungsbauförderung steuerfrei ist und lediglich bestimmte Höchstbeträge bestehen, die nach dem II. WobauG zu errechnen sind; vielmehr müssen die Mietvorteile auf der Förderung nach dem II. WobauG beruhen (BFH BStBl II 2005, 750, ihm folgend BMF vom 10.10.2005, BStBl I 2005, 959). Der BFH begründet diese mE wenig überzeugende Auslegung (gegen den Wortlaut) mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Daraus folgert die FinVerw, dass § 3 Nr 59 EStG nicht auf Wohnungen anwendbar ist, für die der Förderzeitraum oder die Mietbindung abgelaufen ist (R 3.59 S 8, 11 LStR 2023, zu weiteren Einzelheiten s R 3.59 S 9, 10, 12 LStR 2023; Schmidt, NWB 12/2021, 832).
Rn. 2051b
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Die Vorschrift ist konstitutiv.
b) Verfassungsrecht
Rn. 2051c
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.
c) Bestimmte Mietvorteile
Rn. 2052
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R 3.59 S 2 LStR 2023 stellt über den Gesetzeswortlaut hinaus auch Mietvorteile, die sich aus dem Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben, ebenfalls steuerfrei. R 3.59 S 3ff LStR 2023 führen dazu ergänzend aus: § 3 Nr 59 EStG stellt die Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei, wenn die Wohnung zur Zeit ihres Bezugs durch den ArbN für eine Förderung aus öffentlichen Haushaltsmitteln in Betracht gekommen wäre (dh ab 1957 errichtete Wohnungen). Ob der ArbN nach seinen Einkommensverhältnissen als Mieter einer geförderten Wohnung in Betracht kommt, sei nicht zu prüfen.
Rn. 2053
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Die Mietvorteile sind insoweit steuerfrei, als die vom ArbN tatsächlich gezahlte Miete die Miete nicht unterschreitet, die für die Wohnung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den ArbN höchstens verlangt werden könne, wenn die Errichtung der Wohnung nach den WohnungsbauG gefördert worden wäre (es ist also eine Vergleichsberechnung durchzuführen). Soweit später zulässige Mieterhöhungen zB nach Ablauf des Förderzeitraums im Hinblick auf das Dienstverhältnis unterblieben sind, sind sie in den stpfl Mietvorteil einzubeziehen.
Rn. 2054
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Zu Mietvorteilen im Rahmen von Auflösungsverträgen zwischen der TELEKOM und aus dem Dienst geschiedenen ehemaligen Beamten s OFD Chemnitz vom 18.06.1997, FR 1997, 583.
Rn. 2055–2069
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vorläufig frei