Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Schrifttum (ab 2000):
Hörster, Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines ZollkodexAnpG – eigentlich ein "JStG 2015", NWB 41/2104, 3082;
Von Cölln, Die steuerliche Behandlung von INVEST-Zuschüssen für Wagniskapital, DStR 2016, 2560; Paintner, Das Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Überblick, DStR 2015, 1;
Möller, Update zum Zollkodex-AnpG: Das "verkappte JStG 2015" ist in Kraft, BB 2015, 97;
Gragert, INVEST-Zuschuss für Wagniskapital und seine steuerliche Behandlung, NWB 31/2017, 2326.
a) Entstehungsgeschichte der Vorschrift
Rn. 2597a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 4 Nr 1b des Gesetzes zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417 fügte in § 3 EStG eine neue Nr 71 ein, anzuwenden ab VZ 2013 (§ 52 Abs 4 S 15 EStG aF).
Rn. 2597b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Gesetzgeber (BT-Drucks 18/3017, 37f) führte dazu aus, dass der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der im Mai 2013 vom zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eingeführt wurde, steuerfrei gestellt wird. "Business Angels" (= private Investoren, s Möller BB 2015, 97) erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte KapGes einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe (bezuschusste Investitionen von mindestens TEUR 10 und maximal TEUR 250). Solche Zuschüsse wären stpfl BE. Die Steuerfreistellung sei jedoch eine sinnvolle Maßnahme, mit der die steuerlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen nachhaltig verbessert würden, damit würde die Vorgabe des Koalitionsvertrages umgesetzt. Man erhoffe sich dadurch mehr privates Beteiligungskapital als bisher. Die Steuerbefreiung sei notwendig, damit der allein aus Bundesmitteln gezahlte Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos werde (glA Förster NWB 41/2014, 3082).
Rn. 2597c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hatte dazu entsprechende Verwaltungsvorschriften erlassen:
Bezeichnung der Richtlinie (RL) |
Anzuwenden ab |
Fundstelle |
Bezieht sich auf |
RL zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen vom 02.04.2014
- im Fortgang der Kommentierung als RL 2014 bezeichnet –
|
22.04.2014–31.12.2016 (Tz 9 der RL) |
BAnz vom 02.04.2014 Amtlicher Teil B1 |
§ 3 Nr 71 EStG aF |
RL zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen vom 12.12.2016
- Im Fortgang der Kommentierung als RL 2016 bezeichnet –
|
01.01.2017–31.12.2020für Anträge lt Tz 7.1 der RL und 01.01.2010–30.06.2031für Anträge lt Tz 7.2 der RL |
BAnz vom 23.12.2016 Amtlicher Teil B1 |
§ 3 Nr 71 EStG nF |
Rn. 2597d
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift war
- konstitutiv (andernfalls lägen stpfl BE vor), soweit die Beteiligung im BV gehalten wurde,
- deklaratorisch, soweit sie im PV gehalten wurde (glA Gragert, NWB 31/2017, 2326).
b) Anwendungszeitraum
Rn. 2597e
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 71 EStG hat2 verschiedene Fassungen:
c) Verfassungsrecht
Rn. 2597f
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Im Rahmen seines weiten gesetzgeberischen Spielraums zur Wirtschaftsförderung (s Rn 2580b zu § 3 Nr 70 EStG) konnte (und kann) dieser solche Zuschüsse verfassungsrechtlich unbedenklich steuerfrei stellen.
d) Europarecht
Rn. 2597g
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 107 Abs 1 AEUV verbietet grds staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Tz 1 der RL 2016 (s Rn 2597c)) geht davon aus, dass es sich bei diesem INVEST-Zuschuss für Wagniskapital um eine Beihilfe iSd Vorschrift handelte.
Rn. 2597h
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Art 107 Abs 2 AEUV listet auf, welche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und Abs 3, welche als vereinbar angesehen werden können. Eine Ausnahme nach Art 107 Abs 2 Buchst a–c AEUV ist nicht ersichtlich. Denkbar wäre mE jedoch Art 107 Abs 3 Buchst c AEUV: "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft".
Rn. 2597i
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zur EU-konformen Auslegung des Begriffs "öffentliche Kasse" s Rn 2598a. Zur Nichtbegünstigung von Beteiligungen an Nicht-EU-ausländischen KapGes s Rn 2598d.
e) Übersicht über die Vorschrift
Rn. 2597j
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Nr 71 EStG aF:
Aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschüsse (S 1) |
S Rn 2598–2598c |
Erwerb eines KapGes-Anteils (S 1) |
S Rn 2598d–2598g |
20 % der AK, maximal TEUR 50 (S 1) |
S Rn 2598h–2598i |
Haltedauer (S 2 Buchst a) |
S Rn 2598k |
Höchstalter der KapGes (S 2 Buchst ... |