Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
aa) Sinn und Zweck der Vorschrift
Rn. 70
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 2 EStG will die staatliche Leistungsgewährung absichern. Aufgrund § 3 Nr 2 EStG sind bestimmte Lohnersatzleistungen steuerfrei, der Arbeitslohn selbst dagegen ist stpfl.
ab) Rechtsentwicklung
Rn. 70a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 20 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 20.12.2011, BGBl I 2011, 2854) ersetzte in § 3 Nr 2 EStG mit Wirkung ab 01.04.2012 (Art 51 Abs 1 des Gesetzes) zur redaktionellen Anpassung die Worte "§ 187 und 208 Abs 2 SGB III" durch "§§ 169 und 175 Abs 2 SGB III", ferner wurde die Bezugnahme auf "§ 143 SGB III" ersetzt durch "§ 157 SGB III", die Angabe "§ 183 SGB III" wurde ersetzt durch "§ 165 SGB III".
Rn. 70b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Art 3 Nr 2a des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) änderte § 3 Nr 2 EStG mit Wirkung ab VZ 2015 § 52 Abs 1 S 1 EStG (s Art 3 Nr 8 des Gesetzes).
Rn. 70c
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Der Gesetzgeber (BR-Drucks 184/14, 77) sieht in der Neufassung nur Klarstellungen bzw redaktionelle Änderungen, da der bisherige Katalog unübersichtlich und zT überholt gewesen sei. So habe der Gesetzgeber zB die Regelungen über die Arbeitslosenhilfe und Leistungen nach dem AFG bereits vor mehr als 10 Jahren aufgehoben. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sei die Vorschrift neu gegliedert und durch Buchst unterteilt worden. Im Einzelnen wird auf die Änderungen bei den jeweiligen Leistungen eingegangen.
Rn. 70d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Mit Wirkung ab VZ 2021 erweiterte Art 2 Nr 1a, Art 50 Abs 4 JStG 2020 (vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) diese Bezugnahme in § 3 Nr 2 Buchst e EStG auch auf mit dem Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder vergleichbare Leistungen ausländischer (s Rn 119h) Rechtsträger (BT-Drucks 19/22850, 88).
Rn. 70e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Soweit es sich um einmalige Leistungen handelt, ist § 3 Nr 1 EStG deklaratorisch, soweit es sich um wiederkehrende Bezüge handelt, konstitutiv (wegen § 22 Nr 1 EStG).
ac) Der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Rn. 71
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Bei den einzelnen Leistungen wird jeweils gesondert darauf hingewiesen, ob sie dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegen. Der Progressionsvorbehalt ist im selben VZ anzuwenden wie die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 2 EStG (BFH BStBl II 1996, 201). Zu verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt s Rn 71c.
ad) Verfassungsrecht, Unionsrecht
ada) § 3 Nr 2 Buchst e EStG
Rn. 72
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 2 Buchst e EStG stellt nicht alle den dort aufgeführten inländischen Leistungen gleich, sondern nur, wenn der Sitz des ausländischen Rechtsträgers sich im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz befindet. Leistungen eines US-amerikanischen Rechtsträgers wären daher zB nicht steuerfrei (s Rn 119h, 119i; R 3.2 EStR 2012: wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr 1 EStG, uU nach DBA steuerfrei). Dies begegnet weder unter verfassungsrechtlichen (Art 3 Abs 1 GG) noch unionsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken.
Rn. 73
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Es ist auch ohne Bedenken, dass der Gesetzgeber somit nicht nur die entsprechenden Leistungen der inländischen Rechtsträger steuerfrei stellt, sondern in Konsequenz dieses Gedankens auch vergleichbare ausländische.
adb) Progressionsvorbehalt
Rn. 74
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der Leistungen in den Progressionsvorbehalt bestehen grds nicht (BVerfG BStBl II 1975, 758). Es liegt im gesetzgeberischen Spielraum. Eine andere Frage ist es, ob wegen der nur teilweisen Einbeziehung von Lohn-/Einkommensersatzleistungen Art 3 Abs 1 GG verletzt ist. Dazu s § 32b Rn 54ff (Handzik).
ae) Hinweis für die Darstellung der Kommentierung
Rn. 75
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird
Rn. 76–89
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
vorläufig frei