Rn. 260
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 8 S 1 EStG befreit folgende Leistungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden:
Gegenstand der Leistung | Rechtsgrundlage |
---|---|
Geldrenten | § 3 Nr 8 S 1 EStG Fall 1 |
Kapitalentschädigungen | § 3 Nr 8 S 1 EStG Fall 2 |
Leistungen im Heilverfahren | § 3 Nr 8 S 1 EStG Fall 3 |
Rn. 261
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 8 S 2 ESG stellt klar, dass die StPfl von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, davon unberührt bleibt.
Rn. 262
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach hier vertretener Ansicht ist § 3 Nr 8 EStG in seinem
- S 1 konstitutiv, weil sonst § 22 Nr 1 EStG oder § 24 Nr 1 EStG eingriffe,
- S 2 deklaratorisch, weil sich dies schon aus § 19 EStG ergibt.
Rn. 263
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht.
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