Rn. 1620
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 43 EStG stellt folgende Zuwendungen steuerfrei:
Fall 1 | Den Ehrensold für Künstler | S Rn 1621–1621b |
Fall 2 | Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden | S Rn 1622 |
Rn. 1620a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift ist
- konstitutiv, soweit die Zahlungen nach s Rn 1620 laufend erfolgten, da sonst § 22 Nr 1 EStG eingreifen würde.
- deklaratorisch, soweit es sich um Einmalzahlungen handelt.
Rn. 1620b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 43 EStG (Sozialzwecknorm, s Rn 5) bestehen nicht.
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