Rn. 1620

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 43 EStG stellt folgende Zuwendungen steuerfrei:

 
Fall 1 Den Ehrensold für Künstler Rn 16211621b
Fall 2 Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden Rn 1622
 

Rn. 1620a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist

  • konstitutiv, soweit die Zahlungen nach s Rn 1620 laufend erfolgten, da sonst § 22 Nr 1 EStG eingreifen würde.
  • deklaratorisch, soweit es sich um Einmalzahlungen handelt.
 

Rn. 1620b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Nr 43 EStG (Sozialzwecknorm, s Rn 5) bestehen nicht.

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