Rn. 220

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 6 S 1 EStG nF (ab VZ 2014, s Rn 220b) stellt aus sozialpolitischen Gründen (s Rn 5) Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte, im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie nicht aufgrund der Dienstzeit gewährt werden. § 3 Nr 6 S 2 EStG (nF ab VZ 2014, s Rn 220b) definiert, was "gleichgestellte" Personen sind.

 

Rn. 220a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Vorschrift ist mE konstitutiv.

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