Rn. 2090
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 61 befreit die dort (s Rn 2097) aufgeführten Leistungen nach dem EntwicklungshelferG (EhfG vom 18.06.1969, BGBl I 1969, 549) aus sozialpolitischen Erwägungen heraus (s Rn 5) von der ESt.
Rn. 2091
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift wirkt konstitutiv, andernfalls griffen §§ 19 oder 22 Nr 1 EStG ein.
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