Rn. 573

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Art 3, Art 43 Abs 3 JStG 2022 (vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294) fügten mit Wirkung ab 01.01.2021 (also synchron mit dem GrundrentenG, s Rn 577) einen neuen § 3 Nr 14a EStG in den Katalog der steuerfreien Einnahmen ein (= § 52 Abs 4 S 5 EStG idF des Gesetzes). Dazu Hörster, NWB 2/2023, 86.

 

Rn. 574

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (GrundrentenG vom 12.08.2020, BGBl I 2020, 1879) wurde unter anderem ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, wobei die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags nach festgelegter Berechnungsmethode erfolgt (§ 76g SGB VI mit weiteren Einzelheiten). Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten wird dabei angerechnet (§ 97a SGB VI). Der Grundrentenzuschlag kann daher wegen der Einkommensanrechnung der Höhe nach variieren (BT-Drucks 457/22, 97).

 

Rn. 575

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Grundrentenzuschlag hat einen sozialpolitischen Hintergrund. Er will das Vertrauen in das "Grundversprechen des Sozialstaates auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung stärken" (BT-Drucks 457/22). Vor diesem Hintergrund soll auch steuerlich durch eine Steuerfreistellung sichergestellt werden, dass der Grundrentenzuschlag nicht geschmälert wird, er kann somit ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen (BT-Drucks 457/22; Hörster, NWB 39/2022, 2744).

 

Rn. 575a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

ME ist die Vorschrift konstitutiv, andernfalls lägen stpfl wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr 1 EStG vor.

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