Rn. 1047

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Insbesondere sah BFH BFH/NV 2012, 1330 keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin, dass entgeltlich ehrenamtlich Tätige nicht von der Vorschrift begünstigt sind. Die Höhe des Freibetrags ist sehr überschaubar, aber liegt im gesetzgeberischen Spielraum und ist daher allenfalls rechtspolitisch, aber nicht verfassungsrechtlich zu kritisieren.

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