Rn. 1236

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der ArbG musste diese Leistungen "zur" (= final) Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung erbringen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20a SGB V genügten. Die dortigen Formulierungen waren allerdings alles andere als konkret (kritisch deswegen Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946).

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