Rn. 1242

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 16/11089, 47) wollte die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine/Fitness-Studios nicht begünstigen, wohl aber, wenn Sportvereine/Fitness-Studios konkrete Maßnahmen anboten und diese den Anforderungen des Leitfadens Prävention genügten. Aus dem Wort "zur" Verbesserung usw folgte, dass nur final gerichtete Maßnahmen begünstigt waren. Wenn der ArbG einen Mitgliedsbeitrag nur bezahlte, war damit nicht gesagt, dass der ArbN auch wirklich sich gesundheitsfördernd betätigte. Nur solche konkreten gesundheitsfördernden Maßnahmen wollte der Gesetzgeber fördern. Demgegenüber hielt Nacke, DB 2009, 2792 Mitgliedsbeiträge dann für steuerbefreit, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung dafür war, förderungswürdige Maßnahmen zu ermöglichen. Für eine großzügigere Handhabung auch Kuhn, BB 2016, 1951; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 34 EStG Rz 6; kritisch auch Nacke NWB 21/2013, 1645.

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