Rn. 1244

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die vorstehenden Leistungen des ArbG waren nur insoweit steuerfrei, als sie EUR 500 je Kj (= Jahresbetrag, auch bei unterjährigem ArbG-Wechsel, Nacke, NWB 21/2013, 1645, mE aber dann nicht doppelt pa) nicht überstiegen.

 

Rn. 1244a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Durch das Wort "soweit" war klargestellt, dass es sich um einen Freibetrag (glA Nacke NWB 21/2013, 1645) und nicht um eine Freigrenze handelte. Für die EUR 500 überschießenden Beträge stellte sich dann die Frage, ob es sich um lstpfl Einkünfte des ArbG handelt (bejahend Kuhn, BB 2016, 1951; auch s Rn 1230).

 

Rn. 1245

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber erwähnte ausdrücklich, dass er den Betrag als ausreichend ansah (BT-Drucks 16/10189, 47), also "Luxusangebote" ausschließen wollte (Bechthold/Hilbert, NWB 2009, 2946). Dies lag in seinem Ermessen (s Rn 1231 zum Verfassungsrecht).

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