Rn. 2638a

Stand: EL 129 – ET: 08/2018

Die Vorschrift des § 3 Nr 55c EStG stellt die Portabilität angesparter Altersvorsorgevermögen iSd § 92 EStG auf einen anderen Vertrag der gleichen Person steuerfrei. Der StPfl kann die Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 10 Buchst b AltZertG beantragen. Die Steuerfreiheit wird insoweit gewährt, als dass in der Auszahlungsphase stpfl Einkünfte nach § 22 Nr 5 EStG entstehen werden.

Die Steuerfreistellung greift nach § 3 Nr 55c S 2 EStG ebenfalls für dort definierte Übertragungen, die damit nicht als Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung gelten.

Mit dem BetrRentStG vom 17.08.2017 wurde in S 2 des § 3 Nr 55c EStG die Regelung neu aufgenommen, wonach Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) ohne unmittelbare Steuerfolgen auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in einer der drei vorgenannten Formen übertragen werden kann. Eine (Teil-)Auszahlung an den ArbN steht der Steuerfreiheit insoweit allerdings entgegen. Die Übertragung führt zu keiner Novation (§ 20 Abs 1 Nr 6 EStG), wenn sich im Zusammenhang mit der Übertragung der vertraglichen Hauptpflichten, dies sind insbesondere die Versicherungssumme, die Laufzeit oder die abgesicherten biometrischen Risiken, nicht ändern (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 63). Diese neue Vorschrift (§ 3 Nr 55c S 2 Buchst a EStG) gilt für Übertragungen ab dem 01.01.2018.

Die Steuerfreiheit wird aber auch gewährt, wenn eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung iSd § 82 Abs 2 EStG auf einen auf den Namen des ArbN lautenden Altersvorsorgevertrag geleistet werden (§ 3 Nr 55c S 2 Buchst b EStG (bis 31.12.2017 Buchst a)).

Ebenfalls ist eine Übertragung im Falle des Todes auf den überlebenden Ehegatten möglich, wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung erfüllen. Zur Vermeidung einer Europarechtswidrigkeit wird als Voraussetzung nicht nur auf den Wohnsitz im Inland abgestellt, sondern vielmehr reicht es aus, wenn die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (beide) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, haben (§ 3 Nr 55c S 2 Buchst c EStG (bis 31.12.207 Buchst b)).

Ein Sonderausgaben-Abzug ist für den übertragenen Betrag ausgeschlossen (§ 82 Abs 4 Nr 5 EStG). Es wird der Wert steuerfrei gestellt, der andernfalls im Zeitpunkt der Übertragung zu stpfl Einkünften führen würde. Insoweit keine StPfl bestünde, wird auch keine Freistellung gewährt.

Die spätere Auszahlung aus dem aufnehmenden Altersvorsorgevertrag unterliegt insoweit der vollständigen Besteuerung, soweit sie auch ohne die Übertragung der Besteuerung unterlegen hätte (§ 3 Nr 55c EStG).

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