Rn. 180b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Aufgrund der Regelungen zur Neuordnung des Dienstkleidungswesens in der Zollverwaltung wurde in § 3 Nr 4 EStG der Satzteil vor Buchst a EStG mit Wirkung ab VZ 2015 durch Art 3 Nr 2c, Nr 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) geändert (BR-Drucks 184/14, 78). ME ändert sich dadurch sachlich insoweit nichts.
Dagegen wurde in § 3 Nr 4 Buchst b EStG die Steuerbefreiung für gestellte Dienstkleidung und Einkleidungsbeihilfen vom Zollfahndungsdienst auf sämtliche Dienstkleidungsträger der Zollverwaltung erweitert; aufgrund der Reduzierung des künftigen Dienstbekleidungssortiments insbesondere um nicht dienstspezifische Artikel führe die Regelung nach Ansicht des Gesetzgebers (BR-Drucks 184/14, 78) nicht zu einer Bevorteilung der Dienstkleidungsträger gegenüber anderen Beschäftigten der Zollverwaltung.
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