Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2684
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
§ 3 Nr 65 Buchst b EStG sichert im Falle einer Unternehmensschließung die Altersversorgung ab. Hiernach sind die Leistungen des ArbG oder einer Unterstützungskasse zur Übertragung von Versorgungsleistungen oder unverfallbarer Versorgungsanwartschaften auf eine Pensionskasse oder ein Lebensversicherungsunternehmen steuerfrei. Diese Vorschrift erleichtert die Abwicklung des Unternehmens, indem bei Einstellung der Betriebstätigkeit die Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf Pensionszusagen oder Unterstützungskassen beruhen, auf eine Pensionskasse oder einen Lebensversicherer übertragen werden können, ohne dass es zu einem Zufluss stpfl Arbeitslohns kommt. Diese Regelung greift sowohl in Fällen, in denen die Versorgungsleistungen bereits erbracht werden, als auch in Fällen, in denen bisher lediglich eine Versorgungsanwartschaft besteht. In weiter Auslegung bezieht R 3.65 Abs 1 S 3 LStR 2015 im Falle einer Liquidation einer KapGes die Übertragung von Versorgungszusagen nicht nur an Gesellschafter-Geschäftsführer ein, sondern auch solche an beherrschende Gesellschafter.
Rn. 2685
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Es sind nach dieser Vorschrift aber nur die Übertragungen steuerfrei, bei denen die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 BetrAVG vorliegen. § 4 Abs 4 BetrAVG betrifft den Fall der Einstellung der Betriebstätigkeit oder der Liquidation eines Unternehmens. Dann kann eine Versorgungsleistung aufgrund einer Zusage oder einer unverfallbaren Anwartschaft durch ein Unternehmen der Lebensversicherung oder eine Pensionskasse ohne Zustimmung des Versorgungsempfängers oder ArbN übernommen werden. Es muss aber weiter sichergestellt sein, dass für den Versorgungsempfänger oder ArbN an dem Anspruch auf Versorgungsleistung oder an einer entsprechenden Anwartschaft auf Rückdeckung ein wertgleiches Pfandrecht begründet wird und sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs 3 Nr 2 BetrAVG verwendet werden. Diese Regelung gilt sowohl für die Übertragung von Anwartschaften als auch für bereits laufende Versorgungsansprüche.
Rn. 2686
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen, sofern dadurch nicht die Betriebstätigkeit eingestellt oder der Betrieb liquidiert wird, findet die Regelung des § 3 Nr 65 EStG keine Anwendung (R 3.65 Abs 1 S 4 LStR 2015). In diesen Fällen unterliegen die Versorgungsverpflichtungen den allgemeinen Bestimmungen zur Übertragung von Altersvorsorgeverträgen.