Rn. 242

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(1) Leistungen nach dem ReparationsschädenG (RepG idF vom 12.02.1969, BGBl I 1969, 105): Entschädigung nach §§ 31–42 RepG, Kriegsschadenrente nach § 44 RepG, sonstige Leistungen nach § 45 RepG.
(2) Leistungen nach dem VertriebenenzuwendungsG (VertrZuwG vom 27.09.1994, BGBl I 1994, 2635, enthalten als Art 9 EALG): die einmalige Zuwendung nach §§ 1ff VertrZuwG. Das Gesetz wurde mit Wirkung ab 27.05.2011 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.05.2011, BGBl I 2011, 920.
(3) Leistungen nach dem NS-VerfolgtenentschädigungsG (NS-VEntschG idF vom 13.07.2004, BGBl I 2004, 1671): die Entschädigung nach §§ 1ff NS-VEntschG.
(4) Leistungen nach dem EntschädigungsG, soweit sie nicht KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 7 oder Abs 2 EStG sind: gemeint sind damit Erträge aus begebenen Schuldverschreibungen und Kapitalforderungen (EntschG idF vom 13.07.2004, BGBl I 2004, 1658): der Entschädigungsanspruch nach §§ 1ff EntschG, weil die Rückgabe von Vermögenswerten ausgeschlossen ist.
(5) Leistungen nach dem AusgleichsleistungsG (AusglLeistG idF vom 13.07.2004, BGBl I 2004, 1665), soweit sie nicht KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 7 oder Abs 2 EStG sind: gemeint sind damit Erträge aus begebenen Schuldverschreibungen und Kapitalforderungen; die Ausgleichsleistung nach §§ 1ff AusglLeistG für natürliche Personen, die Vermögenswerte durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben.

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