Rn. 1246b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Neufassung nicht. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Spielraums schon allein wegen des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG) sozialpolitische Ziele iRd Steuergesetzgebung verfolgen und deswegen auch nur ArbN begünstigen (s Rn 1235 und 1210a zu § 3 Nr 33 EStG) und auch nur Leistungen des ArbG und nicht auch solche Dritter. Ob der Freibetrag von EUR 600 pa ausreicht oder nicht, ist eine rechtspolitische, aber keine verfassungsrechtliche Frage.

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