Rn. 1622

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur für diese Alternative des § 3 Nr 43 EStG dürfte es erforderlich sein, dass die Bezüge aus öffentlichen, also nicht aus privaten Mitteln gezahlt werden (da der Gesetzgeber nicht von "und", sondern von "sowie" spricht). Der Zahlungsgrund (Kausalität) muss die Bedürftigkeit des Künstlers sein ("wegen"). Der Fonds für den Ehrensold der Künstler bzw die Deutsche Künstlerhilfe (gegründet 1953 vom damaligen Bundespräsidenten Heuss) wird aus Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie aus privaten Spenden, Geldbußen und Mitteln der Rundfunkanstalten gespeist und vom Bundespräsidenten treuhänderisch verwaltet. Somit ist die Mittelzuwendung letztendlich dem Bundespräsidenten zuzurechnen und damit eine solche aus öffentlichen Mitteln (zum Begriff s Rn 374374c).

Der Begriff der Bedürftigkeit sollte nicht zu eng ausgelegt werden, er ist mE nicht identisch mit dem der Hilfsbedürftigkeit in § 3 Nr 11 EStG (s § 53 AO; aARoss in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 43 EStG Rz 1).

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