Rn. 284

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 9 EStG Fall 1betrifft Erstattungen nach

  • § 23 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB VIII Fall 1. Dabei handelt es sich um die Erstattung (also maximal zu 100 %) der nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung.
  • § 23 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB VIII Fall 2. Dabei handelt es sich um die hälftige Erstattung (also maximal zu 50 %) der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson.
 

Rn. 284a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Aus der Unterscheidung ergibt sich:

 
  § 23 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB VIII Fall 1 (Unfallversicherung)

§ 23 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB VIII Fall 2

(Alterssicherung)
Aufwendungen sind nachzuweisen Ja Ja
Erstattungshöhe Maximal 100 % Maximal 50 %
Höhe nach Beiträge beschränkt? Nein Ja, nur angemessene

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