Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
bca) Steuerbefreiung der REIT (§ 16 REITG)
Rn. 2583
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
REIT sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit:
1 Zu beachten ist allerdings, dass kraft Belegenheitsprinzips in den DBA die REIT mit ihrem ausländischen Grundbesitz in dem ausländischen Staat besteuert werden kann (s Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191).
Rn. 2583a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Anteilseigner mit 10 % oder mehr der Anteile:
- Rechtsfolge für die Gesellschaft: unschädlich für die Steuerbefreiung (§ 16 Abs 2 S 1 REITG).
- Rechtsfolge für den Anteilseigner: behält Dividende und Stimmrecht, kann aber übrige Gesellschaftsrechte nur aus weniger als 10 % geltend machen (§ 16 Abs 2 S 2 REITG).
Rn. 2583b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Sanktionsregelungen (§ 16 Abs 3–6 REITG, zu Verfahrensvorschriften wegen der Strafzahlungen s § 21 Abs 1 S 1 REITG und s Rn 2588):
Kritisch zu diesen Sanktionsregelungen Kollmorgen/Hoppe/Feldhaus, BB 2007, 1345.
Rn. 2583c
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Beachte: Nachhaltige (dh in drei aufeinander folgenden Wj) Verstöße gegen Vermögenszusammensetzung, Ertragszusammensetzung und/oder Mindestausschüttungsquote führen zum Verlust der Steuerfreiheit für die REIT-AG (§ 18 Abs 5 REITG; s Rn 2594).
bcb) Beginn der Steuerfreiheit (§ 17 REITG)
Rn. 2584
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Steuerfreiheit beginnt (= Rückwirkungseffekt, kritisch dazu Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191; Korezkij/Fuchs, BB 2007, 2098) ab dem Wj, in dem die Gesellschaft nach Anmeldung (§ 8 REITG) unter der Firmierung nach § 6 REITG ins HR eingetragen wird (§ 17 Abs 1 REITG). Dieser HR-Eintragung muss die Börsenzulassung (§ 10 REITG; s Rn 2582 Spiegelstrich 7) vorangegangen sein, weil nur dann die Voraussetzungen für eine Firmierung mit dem Zusatz "REIT" vorliegt. Die FinVerw (BMF vom 10.07.2007, BStBl I 2007, 527, dazu Korezkij/Fuchs, BB 2007, 2098) vermutet widerleglich, dass die Steuerbefreiungs-Voraussetzungen im Zeitraum der Eintragung des REIT-Zusatzes erfüllt sind.
Rn. 2584a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Der Weg in die REIT-AG: Beim Wechsel von einer stpfl Immobilien-AG zur steuerfreien REIT-AG sind die stillen Reserven aufzudecken (§ 13 Abs 1, 3 KStG). Für deren Versteuerung gilt (§ 17 Abs 2 REITG): Versteuerung der Hälfte der aufgedeckten stillen Reserven auf Grund und Boden und Gebäude, falls vor dem 01.01.2005 angeschafft/hergestellt und Schlussbilanz auf einen Stichtag vor dem 01.01.2010 aufzustellen (§ 17 Abs 2 REITG iVm § 3 Nr 70 S 1 Buchst b EStG), sofern nicht Ausnahmetatbestände gegeben sind (s § 17 Abs 2 REITG iVm § 3 Nr 70 S 2, 3 EStG). Demzufolge sind dann auch nur die Hälfte damit zusammenhängender BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten abzugsfähig (§ 17 Abs 2 REITG iVm § 3c Abs 3 EStG). Zu weiteren Einzelheiten s § 17 Abs 3, 4 REITG.
bcc) Ende der Steuerfreiheit (§ 18 REITG)
Rn. 2585
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 18 REITG enthält Tatbestände, die zum Verlust der Steuerfreiheit führen. Dazu folgender Überblick:
1 Kritisch deswegen, da die REIT-AG über die Meldungen ihrer Aktionäre hinaus keine Möglichkeit hat, die Streubesitzanforderungen zu kontrollieren, Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191.
Rn. 2585a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Rechtsfolge des Verlustes der Steuerfreiheit:
- § 18 Abs 6 REITG enthält eine Sonderregelung gegenüber § 13 Abs 6 KStG: In der Anfangsbilanz der Körperschaft sind die WG mit den fortgeführten AK anzusetzen (und nicht mit dem Teilwert, § 13 Abs 3 KStG), so dass Wertveränderungen, die in der steuerfreien Zeit angefallen sind, in die Besteuerung der jetzt stpfl Gesellschaft einbezogen werden.
- Ausschüttungsfähige, aber nicht ausgeschüttete Gewinne werden im Jahr der erstmaligen StPfl nachversteuert (§ 18 Abs 7 REITG).
bcd) Besteuerung auf der Ebene des Anteilseigners (§ 19 REITG)
Rn. 2586
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
- Behandlung von Ausschüttungen uÄ: Die Ausschüttungen der REIT-AG ua (= ausländische, s Legaldefinition in § 19 Abs 5 REITG) REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen sowie sonstige Vorteile, die neben oder anstelle dieser gewährt werden, sind (§ 19 Abs 1 S 1 REITG) vorrangig BE des Anteilseigners, ansonsten Einkünfte aus KapVerm iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG (kein Teil-/Halbeinkünfteverfahren und kein § 8b KStG, s § 19 Abs 3 REITG!).
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