Rn. 2584

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Steuerfreiheit beginnt (= Rückwirkungseffekt, kritisch dazu Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191; Korezkij/Fuchs, BB 2007, 2098) ab dem Wj, in dem die Gesellschaft nach Anmeldung (§ 8 REITG) unter der Firmierung nach § 6 REITG ins HR eingetragen wird (§ 17 Abs 1 REITG). Dieser HR-Eintragung muss die Börsenzulassung (§ 10 REITG; s Rn 2582 Spiegelstrich 7) vorangegangen sein, weil nur dann die Voraussetzungen für eine Firmierung mit dem Zusatz "REIT" vorliegt. Die FinVerw (BMF vom 10.07.2007, BStBl I 2007, 527, dazu Korezkij/Fuchs, BB 2007, 2098) vermutet widerleglich, dass die Steuerbefreiungs-Voraussetzungen im Zeitraum der Eintragung des REIT-Zusatzes erfüllt sind.

 

Rn. 2584a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Weg in die REIT-AG: Beim Wechsel von einer stpfl Immobilien-AG zur steuerfreien REIT-AG sind die stillen Reserven aufzudecken (§ 13 Abs 1, 3 KStG). Für deren Versteuerung gilt (§ 17 Abs 2 REITG): Versteuerung der Hälfte der aufgedeckten stillen Reserven auf Grund und Boden und Gebäude, falls vor dem 01.01.2005 angeschafft/hergestellt und Schlussbilanz auf einen Stichtag vor dem 01.01.2010 aufzustellen (§ 17 Abs 2 REITG iVm § 3 Nr 70 S 1 Buchst b EStG), sofern nicht Ausnahmetatbestände gegeben sind (s § 17 Abs 2 REITG iVm § 3 Nr 70 S 2, 3 EStG). Demzufolge sind dann auch nur die Hälfte damit zusammenhängender BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten abzugsfähig (§ 17 Abs 2 REITG iVm § 3c Abs 3 EStG). Zu weiteren Einzelheiten s § 17 Abs 3, 4 REITG.

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