Rn. 1301

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 3 Nr 9 Buchst a, Art 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) ordnete ab 01.01.2019 an (= § 52 Abs 4 S 7 EStG idF des Gesetzes):

Zitat

"§ 3 Nr 37 idF dieses Gesetzes ist letztmals für den VZ 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 01.01.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 01.01.2022 zugewendet werden".

 

Rn. 1302

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Begünstigungszeitraum wurde durch durch Art 2 Nr 26 Buchst a iVm Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) erweitert (inzwischen § 52 Abs 4 S 12 EStG) wie folgt:

Zitat

"§ 3 Nr 37 EStG ist letztmals für den VZ 2030 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 01.01.2021 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 01.01.2031 zugewendet werden".

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