Rn. 110

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 2 EStG aF stellte auch das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld steuerfrei. Nach den Richtlinien des Bundesarbeitsministeriums wurden Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds entweder in Verbindung mit Leistungen nach dem SGB III oder an deren Stelle eingesetzt. Zum förderungsfähigen Personenkreis gehörten zB:

  • Langzeitarbeitslose,
  • Jugendliche unter 25 Jahren,
  • Maßnahmen zur Unterstützung von Existenzgründungen.
 

Rn. 110a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Soweit dieses Unterhaltsgeld als Zuschuss gezahlt wurde, unterlag es dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG). S dazu BMF vom 20.05.1998, FR 1998, 854; OFD Ffm vom 08.06.1998, DB 1998, 1489; OFD Erfurt vom 23.02.1999, DB 1999, 612.

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