Rn. 2077

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 57 Abs 1 KohleverstromungsbeendigungsG (vom 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818, zeitlich synchron mit § 3 Nr 60 EStG nF) sieht vor, dass zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung aus Mitteln des Bundeshaushalts ArbN in den Braunkohleanlagen, Braunkohletagebauen und Steinkohleanlagen, die mindestens 58 Jahre alt sind und aus Anlass eines Zuschlags nach weiteren Vorschriften bis zum 31.12.2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens 5 Jahre ein Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden kann. Dieses Anpassungsgeld stellt § 3 Nr 60 EStG nF steuerfrei (Art 3 Nr 1 des Gesetzes).

 

Rn. 2077a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 52 Abs 4 S 15 EStG (= Art 3 Nr 3 des Gesetzes aaO), inzwischen § 52 Abs 4 S 22 EStG, ist § 3 Nr 60 EStG idF vom 13.08.2020 weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an ArbN im Steinkohlebergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahre 2027.

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