Rn. 1674
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 45 S 1 EStG stellt folgende Vorteile des ArbN steuerfrei:
Gegenstand der Privatnutzung | Rechtsgrundlage: § 3 Nr 45 S 1 EStG | Erläuterung dazu |
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Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte | Fall 1 | 1682a–1682b |
Betriebliche Telekommunikationsgeräte | Fall 2 | 1683, 1684 |
Zubehör für betriebliche Datenverarbeitungsgeräte/Telekommunikationsgeräte | Fall 3 | 1685–1685a |
Überlassene im Betrieb des ArbG eingesetzte System- und Anwendungsprogramme | Fall 4 | 1686–1689 |
Dienstleistungen des ArbG im Zusammenhang mit den vorstehenden Zuwendungen | Fall 5 | 1690 |
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