Rn. 1674

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 45 S 1 EStG stellt folgende Vorteile des ArbN steuerfrei:

 
Gegenstand der Privatnutzung Rechtsgrundlage: § 3 Nr 45 S 1 EStG Erläuterung dazu
Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte Fall 1 1682a–1682b
Betriebliche Telekommunikationsgeräte Fall 2 1683, 1684
Zubehör für betriebliche Datenverarbeitungsgeräte/Telekommunikationsgeräte Fall 3 1685–1685a
Überlassene im Betrieb des ArbG eingesetzte System- und Anwendungsprogramme Fall 4 1686–1689
Dienstleistungen des ArbG im Zusammenhang mit den vorstehenden Zuwendungen Fall 5 1690

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