Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
ca) Regelung bis 31.12.2017
Rn. 2650
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Hinsichtlich der kapitalgedeckten Beiträge zur Altersversorgung löste § 3 Nr 63 EStG idF AltEinkG die ursprüngliche Pauschalierung nach § 40b Abs 1 und 2 EStG aF ab. Wurde jedoch eine Versorgungszusage in Form einer Direktversicherung, von Zuwendungen zu einem Pensionsfonds oder Pensionskasse vor dem 01.01.2005 erteilt, kann der ArbN gegenüber dem ArbG den Verzicht auf die Steuerfreistellung der Beiträge nach § 3 Nr 63 EStG nF erklären. Damit bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für die Dauer des Dienstverhältnisses erhalten. Für ein zum 01.01.2005 bestehendes Dienstverhältnis war der Verzicht bis zum 30.06.2005 zu erklären, bei einem späteren ArbG-Wechsel bis zur ersten Beitragsleistung. Diese Regelung in § 52 Abs 6 EStG wurde notwendig, da der ArbN durch § 52 Abs 52a EStG idF AltEinkG für zum 01.01.2005 bestehende Direktversicherungszusagen und Zuwendungen an eine Pensionskasse ein Wahlrecht zur Weiteranwendung der Pauschalierung nach § 40b EStG aF hat. Dies konnte etwa dann sinnvoll sein, wenn im Alter mit höheren Einkünften und damit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen war.
Rn. 2651
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Die bisherige Übergangsregelung sah in § 52 Abs 4 S 12 und 13 EStG vor, dass der ArbN gegenüber seinem ArbG bei einer vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusage in Form der Direktversicherung auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nr 63 EStG verzichten konnte. Die Voraussetzung "Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt" wurde mit Wirkung ab 01.01.2018 gestrichen (§ 52 Abs 4 S 12 EStG idF BetrRentStG). Bei einem bestehenden Dienstverhältnis war der Verzicht bis zum 30.06.2005 zu erklären, bei einem ArbG-Wechsel kann die Option zum Verzicht neu ausgeübt werden.
cb) Regelung ab 01.01.2018
Rn. 2652
Stand: EL 129 – ET: 08/2018
Wurden Beiträge des ArbG an eine kapitalgedeckte betriebl Altersversorgung in Form von Beiträgen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder an eine Direktversicherung gezahlt, kann der Beitrag weiter nach § 40b EStG aF besteuert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Abs 1 und 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde (§ 52 Abs 40 S 1 EStG idF BetrRentStG). Sobald eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG vor dem 01.01.2018 durchgeführt wurde, was nur bei einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Vertrag möglich war, liegen die Voraussetzungen für die Pauschalierung unabhängig von einem neuen Vertragsabschluss, einem ArbG-Wechsel oder Änderung der biometrischen Grundlagen in einem bestehenden Vertrag vor. Es handelt sich um ein einmal erworbenes und dauerhaft bestehendes Recht des ArbN, Altersvorsorgebeiträge durch den ArbG pauschal besteuern zu lassen – sofern der ArbG als derjenige, der die Steuer trägt, dem zustimmt.
Soweit der Beitrag des ArbG den Pauschalierungshöchstbetrag von EUR 1 752 (s § 40b Abs 2 EStG) übersteigt, sind die Beiträge unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 63 EStG steuerfrei (BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 86). Soweit Beiträge pauschal besteuert werden, mindern diese den Höchstbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Nr 63 S 1 EStG iVm § 52 Abs 4 S 14 EStG).
S auch die Bsp in BMF vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 Rz 87f.