Rn. 825
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 19 EStG nF idF des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) – ab VZ 2019 | § 3 Nr 19 EStG nF idF JStG 2020 (vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) – ab VZ 2020 | ||||
S 1: Weiterbildungsleistungen des ArbG für Maßnahmen nach § 82 Abs 1, 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des ArbG, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des ArbN dienen | S 1: Weiterbildungsleistungen des ArbG oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten
|
||||
S 2: Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben | S 2: Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des ArbG oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses | ||||
S 3: Die Leistungen iSd S 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben |
Die sachlichen Änderungen sind fett gedruckt.
Rn. 825a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Nach der Fassung ab VZ 2020 sind somit zu unterscheiden (Endert/Hilbert, NWB 42/2021, 3108):
- Weiterbildungsleistungen (§ 3 Nr 19 S 1 EStG)
- Beratungsleistungen (§ 3 Nr 19 S 2 EStG, dieser Begriff soll aber nur eine "Klarstellung" sein, BT-Drucks 19/25160, 186).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen