Rn. 219p

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

 
§ 3 Nr 5 EStG aF (bis einschließlich VZ 2019, s Rn 219l): Steuerfrei sind § 3 Nr 5 EStG nF (ab VZ 2020, s Rn 219l): Steuerfrei sind
a) Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 WPflG erhalten
a) unverändert, dh Rz 210–212a gelten nach wie vor
b) Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhalten
b) unverändert, dh Rn 213215a gelten nach wie vor
c) Der nach § 2 Abs 1 WehrsoldG an Soldaten iSd § 1 Abs 1 WehrsoldG gezahlte Wehrsold
c) die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 WehrsoldG und Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhalten,s dazu Rn 219l. Es gelten die Ausführungenunter Rz 219c–219f entsprechend
d) Die an Reservisten der Bundeswehr iSd § 1 ReservistenG nach dem WehrsoldG gezahlten Bezüge
a) das an Personen, die einen in § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG genannten Freiwilligendienst leisten gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,s dazu Rz 219l. Es gelten Rn 219g219j entsprechend.
e) Die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 WehrsoldG und Zivildienstleistende nach § 35 ZDG erhalten
b) Leistungen nach § 5 WehrsoldG,s Rn 219m, 219n
f) Das an Personen, die einen in § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d EStG genannten Freiwilligendienst leisten gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung
 

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