Rn. 571a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es handelt sich um folgende Rechtsgrundlagen (H 3.14 EStH 2021):

 
Rechtsgrundlage Kurzbeschreibung des Inhalts der Vorschrift
§ 106 SGB VI Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem (privaten) Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsaufwendungen, sofern sie nicht gleichzeitig in einer inländischen oder ausländischen Krankenversicherung pflichtversichert sind
§ 315 SGB VI Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsaufwendungen und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden (privaten) Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zur Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet (Besitzstandswahrungsvorschrift)

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