Rn. 2592

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Hälftig steuerfrei sind BV-Mehrungen betreffend Grund und Boden und Gebäude aufgrund Eintragung eines StPfl ins HR als REIT-AG aufgrund Aufdeckung der stillen Reserven ("Aufstockungsgewinne"), falls (kumulativ):

  • Grund und Boden und Gebäude vor dem 01.01.2005 angeschafft/hergestellt wurden,
  • Schlussbilanz iSd § 13 Abs 1, 3 KStG auf einen Zeitpunkt vor dem 01.01.2010 aufzustellen ist.
 

Rn. 2592a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch § 3 Nr 70 S 1 Buchst b EStG ist also zeitlich befristet: Die Schlussbilanz ist auf einen Zeitpunkt vor dem 01.01.2010 aufzustellen. Nachdem es heißt "auf" einen Zeitpunkt und nicht "vor", kann zB die Schlussbilanz zum 31.12.2009 auch in 2011 oder 2012 aufgestellt werden.

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