Rn. 1862

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

ME kommt es darauf an, für wessen Rechnung der ArbN die Ausgaben macht (s Rn 1856ff). Die Abgrenzung nach Geschäftskreisen (s Rn 1859) dürfte kaum zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das Abstellen auf arbeitsrechtliche Grundsätze dürfte ebenfalls kaum andere Ergebnisse hervorbringen; es hat aber den Nachteil, dass hier uU eine diffizile arbeitsrechtliche Prüfung erforderlich sein kann. Die Abgrenzung nach s Rn 1861 stellt zu sehr auf zivilrechtliche und nicht auf wirtschaftliche Kriterien ab.

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