Rn. 397i
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Die Leistungen müssen vom ArbG an seine ArbN erfolgen. Zum Begriff ArbN s § 1 LStDV, also zB auch sog Minijobber. Es müssen "seine" ArbN sein, also die ArbN, die bei ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Gewährung der Leistungen an Dritte, zB ArbN anderer Unternehmer, ist daher nicht begünstigt.
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