Rn. 117l

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Übergangsgelder nach §§ 118 S 1 Nr 1, 119–121 SGB III erhalten Menschen mit Behinderungen, wenn (§ 119 S 1 Nr 1 SGB III) – kumulativ

  • die Voraussetzungen der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist (§§ 120, 121 SGB III)
  • sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung iRd Unterstützten Beschäftigung nach § 55SGB IX, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.

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