Rn. 117m

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Übergangsgelder nach §§ 118 S 1 Nr 1, 119–121 SGB III unterliegen dem Progressionsvorbehalt (s § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG, falls sie von einem inländischen Träger geleistet werden, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls sie von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet werden).

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